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Die Appellanten erklären, Anna von Ulft sei von ihrem Bruder Johann Cornelis 1653 testamentarisch zur Universalerbin auch des Lehenshauses Lackhausen (im Land von Aspel und Rees) eingesetzt worden und habe es dann per donationem an ihren Vetter Wilhelm von Ulft übertragen. Diese Übertragung sei in einem 1654 zwischen den Schwestern Anna und Philippa von Ulft geschlossenen Vergleich bestätigt worden. Philippa hatte dann aber die Zugehörigkeit bestimmter Stücke (insbesondere Meimers Gut, Lobrichtsche Weiden) zu der bestätigten Übertragung bestritten. Die Vorinstanz hatte diese Ansicht bestätigt und Herausgabe der Stücke angeordnet. Wilhelm von Ulft erklärt, seine rechtmäßig ergriffene Possession (Immission, Investitur) des gesamten Hauses mit allen Stücken könne nicht durch einen nach erfolgter Possessionsergreifung abgeschlossenen Vergleich anderer bestritten werden, sondern nur in einem petitorischen Verfahren. Anna von Ulft wendet sich gegen die Bestimmung der Vorinstanz, sie müsse 10000 klev. Tlr. Schulden, die auf Haus Lackhausen gelastet hätten, auf ihre übrigen Güter nehmen, ohne daß Summen, für die sie Gläubigerin sei oder die sie inzwischen bezahlt habe, angerechnet würden. Sie sieht sich dadurch wie durch die Bestimmung, der Appellatin den Besitz betreffende Unterlagen in Kopie zur Verfügung zu stellen, unberechtigt belastet. Die Appellatin bestreitet die Berechtigung des RKG- Verfahrens, da gegen ein Urteil mit Exekutionsanordnung nicht viva voce, sondern in einer nicht eingehaltenen Form appelliert werden müsse. Das Urteil diene zudem nur der Ausführung des längst geschlossenen Vergleichs und sei daher nicht appellabel. Sie erklärt, durch die Übergabe an den familienfremden Wilhelm von Ulft gen. Dornick habe Anna versucht, sie von dem Erbe gesamter Hand auszuschließen. Selbst wenn das Testament des jüngeren Bruders Johann Cornelis als rechtsgültig angesehen werde, habe er nicht über die bereits vorher durch den Tod des ältesten Bruders Johann und der Möhne Wachendorf anerfallene Erbschaft bestimmen können. Diese gehen je zur Hälfte an beide Schwestern und letztlich, da Anna altershalber kinderlos bleiben werde, schließlich an sie. Mithin könne Anna über ihren Erbanteil rechtswirksam keine über ihren Tod hinaus wirksamen Verfügungen treffen. Einsicht in die Unterlagen sei auf Grund ihrer Ansprüche nach Annas Tod geboten. Anna habe angeblich geleistete Zahlungen nicht bewiesen. 21. August 1657 ulterius mandatum attentatorum revocatorium ... sine clausula. Darauf Bericht der Vorinstanz in ähnlichem Sinne wie die Appellatin.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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