Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich Irrungen zwischen seinem Getreuen Hans von Wachenheim und dessen Miterben einerseits und Hans' Vetter Dieter (Dietz) von Wachenheim, dessen Ehefrau Katharina und deren Kindern andernteils ergeben haben, "die uns widder und nit liep gewest sint", und er daher seine Räte, namentlich Philipp Kämmerer von Dalberg und Wigand von Dienheim (Wiganz von Dinheym) zu der Sache verordnet hat, die einen Tag gesetzt und die Parteien über ihre Irrungen, insbesondere wegen der Teilung von Lehen, Erbgütern, Häusern, Gefällen usw., verhört haben. Mit Zustimmung beider Seiten haben sie eine gütliche Einigung beredet, mit Bestimmungen u. a. zur Gültigkeit der zwischen Hans von Wachenheim, Ritter, (+) und Dieter von Wachenheim geschehenen Teilung, zur Verrechnung und Reichung der von Hans an Dieter schuldigen Gelder, zur Kraftlosigkeit einer Zusicherung im Teilungsbrief über 17 1/2 Gulden Pfund Gülte, 25 Malter Korn und 1/2 Fuder Wein, zur Beweisung von Gütern im Wert von 800 Gulden an die Kinder Dieters und Katharinas namens Peter, Nikolaus und Elisabeth (Elße) durch Hans von Wachenheim, zur Schätzung dieser Güter durch je zwei Leute von den Gerichten zu Monsheim (Monß-) und Mölsheim (Melßheym) und zwei weitere unparteiische Personen, zum Erbgang und Verkauf dieser Güter sowie zum Vorkaufsrecht durch Hans von Wachenheim und seine Erben. Beide Parteien sollen damit geschlichtet sein, haben die Einhaltung beschworen und erhalten eine Ausfertigung der Rachtung.