Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz von 1529, wodurch dem Kerstgen Kollartz und dessen Erben das Recht zugesprochen worden ist, die jährliche Rente von 5 Maltern Roggen nach Dürener Maß gegen Erstattung bzw. Abzahlung des Kredites von 120 Kaufmannsgulden (Goldgulden) gemäß dem Vertrag von 1510 wiedereinzulösen. Der Appellat erhebt Einrede gegen die Zuständigkeit des RKG.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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