Berufung gegen das Urteil der 1. Instanz vom 11. März 1655, wodurch dem Appellanten auferlegt worden ist, die Schulden in Höhe von 1670 1/2 Rtlr. Kapital zu bezahlen, die seine verstorbene Gattin während der Zeit der Haushaltsführung für ihren Stiefvater Konrad von der Reck, der damals Witwer war, gemacht hatte. Der Appellant lehnt dies ab, da seine verstorbene Gattin die Kredite im Namen ihres Stiefvaters aufgenommen hat. Sie habe zudem keine irgendwie geartete Entlohnung für ihre damaligen Dienste erhalten. Der Appellant wirft den Gläubigern Judenwucher vor. Das RKG lehnt mit Urteil vom 17. Feb. 1660 die Annahme der Appellation wegen ”Desertion“ ab und verweist die Sache an die Vorinstanz zurück.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner
Loading...