Der kaiserliche Notar Johann Sale in Koblenz, Trierer Kleriker, beurkundet folgendes: Vor dem Hofgericht des Erzbischofs Johann von Trier, das in seinem Hof und Saal bei der Kirche St. Florin tagte, fand eine Appellationsverhandlung in Sachen Maria von Croy, Gräfin zu Virneburg, gegen Dietrich, Graf zu Manderscheid, und dessen Söhne statt. Maria von Croy hatte sich von ihrem Diener Peter von Unkel als Redner begleiten lassen, der eine Papierurkunde mit einer Appellationsbegründung gegen einen Schiedsspruch des Herzogs von Jülich in Sachen Endquittung für das Heiratsgut der Maria von Croy vorlegte. Danach stand in dem Schlichtungsspruch des Herzogs von Jülich, daß beide Parteien übereingekommen sind, jedoch ohne Willkür und Strafandrohung, daß sie wegen der Abschlußrechnung beider Parteien am kommenden Samstag nach St. Johannistag (Juni 24) im Mittsommer durch den Erzbischof von Trier einen Schiedspruch wegen der Schlußquittungen erbitten sollen. Der Schiedsspruch des Erzbischofs lautete, daß Maria von Croy für sich und ihre Erben und Nachfolger dem Grafen von Manderscheid für sich und seine Erben wegen der 16000 Gulden, wegen ihres Heiratsguts, wegen der Grafschaft Blankenheim und wegen Gerhardstein mit allem Zubehör eine Endquittung geben soll. Maria von Croy fühlt sich jedoch weiterhin wegen ihrer Wittumsrechte, wie diese in der Quittung des (å) Herzogs von Burgund enthalten sind, benachteiligt und appelliert erneut an den Erzbischof von Trier. In dem Urteil der jülichschen Räte stehe, daß erstens Quittung und Vertrag Maria an der Nutzung ihres Wittums nicht hinderlich sein sollen; zweitens ist Maria von Croy verpflichtet, dem Grafen von Manderscheid Schlußquittung zu geben über das, was sie von ihm erhalten hat; drittens sollen nach dem Vertrag mit dem Herzog von Burgund Marias Eltern und Brüder verpflichtet sein, die Schlußquittung wegen ihres Heiratsgutes zu geben. Was die Grafschaft Blankenheim und Gerhardstein mit Zubehör anbelangt, soll Maria unter Vorbehalt ihres Heiratsgutes Schlußquittung geben. Der Graf von Manderscheid hatte hingegen seinerseits angegeben, Maria habe feierlich gelobt, zu einem festgesetzten Termin in Köln eine Schlußquittung über die 16000 Gulden und wegen ihres Heiratsgutes zu geben, soweit dies die Grafschaft Blankenheim und Gerhardstein betrifft. Die jülichschen Räte hätten daraufhin erklärt, daß die nunmehrige Gräfin von Virneburg verpflichtet sei, dem Grafen von Manderscheid diese Quittung zu geben. In Wirklichkeit habe der Graf von Manderscheid aber den Vertrag mit dem (å) Herzog [Karl] von Burgund abgeschlossen und vorgelegt, worin in der Narratio und am Schluß jeweils erwähnt wird, daß die Quittung nur vorbehaltlich der Wittumsrechte gegeben werden solle. Die Räte der Gräfin wollen darauf hinweisen, weil nach ihrer Ansicht der Erzbischof von Trier durch den Grafen von Manderscheid nicht richtig und vollständig über den genauen Sachverhalt, wie er in Jülich verhandelt worden war, informiert wurde, weswegen die Gräfin in ihren Rechten durch das Urteil beeinträchtigt worden ist. Sie beantragt daher erneut, nachdem der Graf von Manderscheid sie unrechtmäßig beim Erzbischof verklagt hat und eine lange Untersuchung durchgeführt worden ist, eine Wiederaufnahme des Verfahrens unter Berücksichtigung der jülichschen Dokumente. Es folgt eine wortgetreue Abschrift des Papierbriefes, den Erzbischof Johann bei diesem Gerichtstermin übergeben hat: Er erklärt bezüglich der Endquittung, die seine Nichte, die Gräfin zu Virneburg, seinem neven Dietrich, Graf zu Manderscheid, und dessen Sohn Kuno, Junggraf zu Manderscheid, Graf zu Blankenheim, übergeben soll gemäß dem Schlichtungsspruch, den beide Parteien durch den Herzog von Jülich erhalten haben, daß er seiner Nichte auf ihre Bitte eine kurze Frist zur Vorbereitung ihres Einspruchs eingeräumt hat, daß ihr Fürsprecher dann aber die Appellation nur mündlich vorgetragen habe ohne eine beglaubigte Abschrift zu übergeben. Der Erzbischof erklärt weiter, daß er der Appellation ohnehin nicht willfahren könne und wolle, da es sich um eine freiwillige, willkürliche Regelung handele. Daher müsse es bei der getroffenen Entscheidung verbleiben. - Zeugen: Johann von Efferen (Effern), Ritter, und Friedrich von Rüdesheim sowie andere Umstände. Ausf. Perg., Signet - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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