(1) B 2262 (2)~Kläger: Christian Lebrecht Behmer, gräflich lipp. Rat und Amtmann zu Horn, (Bekl.) (3)~Beklagter: Adam Henrich von Kotzenberg, Hauptmann, Horn; Drost Wilhelm von Westphalen, Horn, Vetter Kotzenbergs; als Intervenienten die lipp. Landstände (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Jakob Ernst Pfeiffer 1763 ( Subst.: Dr. Konrad Gordian Seuter ( Lic. Johann Christoph von Brand 1773 ( Subst.: Lic. Johann Friedrich Lang Prokuratoren (Bekl.): Dr. Georg Melchior Hofmann 1763 ( Subst.: Lic. Johann Paul Besserer ( für die Landstände: Dr. Georg Melchior Hofmann [1766] 1767 ( Subst.: Lic. Hermann Josef Schick (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Die Appellation richtet sich gegen ein Urteil, mit dem festgestellt wurde, der Appellant habe durch mißbräuchliche Anwendung seines amtlichen Ansehens die Untertanen seines Amtes für seinen eigenen Hausbau zu Fuhren und zur Stellung von Eichenholz veranlaßt und sie dafür nicht oder nach einer zu niedrigen Taxe bezahlt, ihn deshalb in Strafe nahm und eine Kommission zur Liquidation der ausstehenden Forderungen der Bauern einsetzte. Der Appellant erklärt, die Appellaten hätten die Klage gegen ihn aus Mißgunst und als Rache für andere Differenzen eingeführt; gleiches wirft er weiteren mit der Führung des Verfahrens Betrauten vor. Er bemängelt, es habe sich um ein parteiliches und rechtsordnungswidriges Verfahren gehandelt (u.a. Mängel bei der Einleitung des Verfahrens, Nichtbekanntmachung der Ankläger und der Klagepunkte, Nichtanhörung seiner Entlastungszeugen, Nichtberücksichtigung seiner Schriftsätze). Die Appellaten bestreiten, in dieser Funktion am RKG erscheinen zu müssen. Das Verfahren gegen den Appellanten sei von den Landständen, nicht von ihnen geführt worden (in diesem Sinne auch Intervention der Landstände). Sie bestreiten dem Appellanten das Recht, das RKG-Verfahren weiter zu betreiben, da er sich nach eingelegter Appellation an der Vorinstanz eingelassen habe. Zudem habe er selbst zugegeben, den Bauern noch Gelder schuldig zu sein und um eine Kommission zur Berechnung dieser Forderungen gebeten. Laut lipp. Hofgerichtsordnung seien zudem Appellationen in Fällen, in denen ein Beamter wegen untreuer Verwaltung seines Amtes verurteilt worden sei, unzulässig. Nach letzten Handlungen 1767 Completum-Vermerk vom 20. Juni 1791 und Visum-Vermerk vom 7. Oktober 1808. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold 1759 - 1762 ( 2. RKG 1763 - 1808 (1759 - 1767) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2) mit Rationes decidendi (bis 1968 ungeöffnet) (ebd. Bl. 274 - 280). Botenlohnschein (Q 25). Schreiben der Johanna Victoria Behmer an ihren Sohn, Köthen, 1763 (Q 34). Zeugenverhör (Q 35, 36). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 14,5 cm; Bd. 1: 6 cm, 273 Bl., lose; Q 1 - 28, 30 - 43, 1 Beil.; Bd. 2: 8,5 cm, Bl. 274 - 748, geb.; = Q 29*.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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