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Appellationis Auseinandersetzung um Beleidigung
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Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 02. 1. Kläger B
(1664-1665) 19.05.1665-26.03.1667 (1674)
Kläger: (2) Marcus Burmeister, Ratsherr und Caspar Schwartzkopf, Syndikus zu Wismar (Kl. in 1. Instanz) sowie Bürgermeister und Rat zu Wismar als Nebenkl.
Beklagter: Magister Joachim Köckert, Prediger zu St. Georg (Bekl. in 1. Instanz)
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Caspar Schwartzkopf (A & P); ab 23.01.1666: Dr. Ambrosius Petersen (P) Bekl.: Dr. Ambrosius Petersen (bis 22.01.1666), seit 21.10.1666: Lic. Johann Thurmann
Fallbeschreibung: Der Bekl. hatte den Ratsherrn Marcus Burmeister wiederholt im Gottesdienst beleidigt, weshalb die Kl. ihn im Konsistorium auf Unterlassung verklagt hatten, dort aber zu einem gütlichen Vergleich vorgeladen worden waren. Dagegen appellieren die Kl. an das Tribunal und bitten darum, dem Bekl. seine Beleidigungen bei Strafe zu verbieten, das Tribunal fordert das Konsistorium am 26.05. zur Einsendung der Akten der Vorinstanz auf.. Am 12.06. bitten die Kl. dem Bekl. bei Strafe der Amtsentsetzung zu verbieten, weitere Beleidigungen gegen sie auszustoßen und die Akten sofort abzufordern. Das Tribunal lehnt dies am 14.06. ab. Am 19.06. gehen die Akten der Vorinstanz ein, am 20. setzt das Tribunal den 27.06. zur Eröffnung der Akten an. Nach Bitten beider Parteien vom 28. und 29.06. verschiebt das Tribunal die Eröffnung der Akten am 30.06. auf den 05.07. Am 08.07. bittet Syndikus Schwartzkopf fehlende Prozeßakten der Vorinstanz zu ergänzen, am 23.08. bittet der Kl. um Verhör des Bekl. und um Verbot an ihn, weitere Beleidigungen gegen die Kl. in der Kirche auszustoßen sowie um das Gebot, Burmeister die Beichte abzunehmen und das Heilige Abendmahl zuzugestehen. Am 01.09. weist das Tribunal das Geistliche Ministerium in Wismar an, Burmeister an allen religiösen Handlungen teilnehmen zu lassen, es beschließt zudem, durch die Assessoren Schlüter, Engelbrecht und Lofeld einen Vergleich zwischen den Parteien aushandeln zu lassen und weist diese entsprechend an. Am 20.09. laden die Assessoren die Prozeßparteien vor und einigen sich mit dem Bekl. darauf, daß er eine Erklärung abgibt, daß er mit jedem "gern in Frieden lebe". Am 03.10. beschwert sich der Kl., daß Burmeister noch immer nicht zur Beichte zugelassen worden ist, da sich das Geistliche Ministerium noch nicht getroffen und über seinen Fall gesprochen habe. Er bittet um umgehende Anweisung an das Ministerium und erhält am 04.10. ein entspechendes Mandat. Am 05.10. bitten die Ratsherren Caspar Schwartzkopf, Cyriacus Burmeister und Caspar Voigt die drei Assessoren darum, eine förmliche Relation über die Vergleichsverhandlungen abzufassen und dem Tribunal vorzutragen und dafür zu sorgen, daß der Rat seine Satisfaktion erhalte, indem der Bekl. öffentlich im Gottesdienst eine Entschuldigung vortrage. Die Assessoren laden die Prozeßparteien auf den 17.10. erneut vor, der Bekl. weigert sich dort jedoch, sich öffentlich zu entschuldigen. Am 18.10. fordert Schwarzkopf namens des Rates eine öffentliche Entschuldigung vom Bekl. sowie die Zulassung Burmeisters "ad Sacra". Am 23.10. fordert das Tribunal den Bekl. auf, sich zu der Klage zu äußern. Am 20.11. fordert Schwartzkopf, dem Bekl. das juramentum dandorum et respondendorum abzunehmen, das Tribunal lädt den Bekl. am 21.11. dazu auf den 22.01.1666 vor. Am 20.11. bittet Schwartzkopf erneut zum Anweisung, Burmeister wieder "ad sacra" zuzulassen. Am 01.12. bittet der Bekl. um Fristverlängerung, die er am 06.12.1665 erhält, am 22.01.1666 legt der Bekl restitutio in integrum ein und leugnet, den Rat verleumdet zu haben, sondern besteht darauf, nur Kritik an Burmeister geübt zu haben, von dem er ebenfalls einen Eid fordert. Am 23.01. bitten die Kl. darum, den Eid in der Ratsstube nach der öffentlichen Audienz am Gerichtstag ablegen zu dürfen und werden am selben Tag entsprechend beschieden. Am 21.03. beschweren sich die Kl., daß der Bekl. sie erneut in einer Predigt beleidigt habe und bitten, ihm dies nachdrücklich zu verbieten. Das Tribunal erläßt am 23.03. ein entsprechendes Mandat an den Bekl. Am 26.03. vergleicht das Tribunal die Prozeßparteien miteinander, der Bekl. verspricht, den Kl. nicht mehr beleidigen zu wollen. Am 28.04. fordert der Bekl. Burmeister sehr aggressiv auf, auf seinen Restitutionsschriftsatz zu antworten und in seinen Predigten, die er "durch Gottes Geist halte" nicht mehr nach mißverständlichen Formulierungen zu suchen. Das Tribunal weist die Kl. am 05.05. entsprechend zur Erwiderung an. Diese wehren sich am 05.06. gegen die erneuten Beleidigungen und bitten, ihre Aussagen über den Inhalt der Predigten durch Zeugenaussagen bekräftigen zu dürfen. Nach erneuter Bitte der Kl. vom 03.09. beauftragt das Tribunal sie am 07.09. zunächst ihre Probatoriales einzubringen. Dies geschieht am 22.09., am 25.09. beauftragt das Tribunal die Assessoren Schlüter, Engelbrecht und Lofeldt mit dem Zeugenverhör, am 08.10. ergänzen die Kl. ihre Probatoriales. Am 22.10.1666 bestätigt das Tribunal sein Urteil vom 23.10.1665, am 23.11. erbittet der Bekl. Fristverlängerung und wird am selben Tag an die Kommissare verwiesen. Am 04.12. wendet sich der Bekl. dagegen, daß der Sekretär der Stadt den Eid abtatten soll anstelle des Syndikus und fordert, daß sich alle Bürgermeister und Ratsherren dazu äußern und dem Syndikus eine Spezialvollmacht für die Ablegung des Eides geben sollen, gleichzeitig erbittet er restitutio in integrum, die ihm das Tribunal am 07.12.1666 abschlägt. Am selben Tag trägt der Bekl. Zusätze zu den Probatoriales vor und ergreift erneut restitutio in integrum. Das Tribunal lehnt den Antrag am 08.12.1666 erneut ab. Am 21.01.1667 bittet der Bekl., ihn von der öffentlichen Ablegung des Eides zu entbinden, am 23.01. verweist das Tribunal den Fall erneut an die Kommission. Am 21.01. legen die Kl. die Protokolle der Zeugenbefragung vor und bitten um ihre Eröffnung. Am 13. und 26.03.1667 arbeiten die Prozeßparteien mit der Kommission eine Erklärung aus, die der Bekl. am kommenden Palmsonntag verlesen soll. Am 31.01.1674 bittet der Rat um Kopie des Protokolls für einen schwebenden Prozeß zwischen Burmeister und Köckert und erhält dieses am 07.02. Am 23.06. bittet Burmeister um das gesamte Protokoll und erhält es am 11.07.1674.
Prozessbeilagen: (7) Urteile des Wismarer Konsistoriums vom 02.12.1664, 08. und 11.05.1665; von Notar Gottfried Reichardt aufgenommene Appellationen vom 13. und 17.05.1665; von Gerichtspedell Christoph Havemann ausgestellte Übergabequittungen für Tribunalsmandate vom 27. und 29.05. sowie 07.09.1665; Protokolle der Vergleichsverhandlungen im Tribunal vom 20.09. und 17.10.1665; Erklärung des Bekl. vor Kommission (o.D.); Vollmacht des Wismarer Rates für Sekretär Gerhard Schlaff zur Eidesleistung vom 22.10.1666; Probatoriales der Kl. mit Zusätzen von Bekl. und Kl.n; Prozeßvollmacht des Bekl. für Lic. Thurmann vom 21.10.1666; Aussage von Joachim Schmidt, Pastor an St. Nikolai, Johann Hinrich Brandt, Pastor an St. Marien, Thomas Baltzer, Archidiakon, David Clinth, Prediger an St. Nikolai und Adrian Christoph Bodenius, Prediger an St. Marien vom 04.12.1666; Schreiben Daniel Springinsguth an Bekl. und dessen Antwort (2x o.D.)
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.