Weirich von Gemmingen bekundet, dass er seiner Ehefrau Benedikta von Nippenburg, nachdem diese ihn in "zeit unsers elichen stands, darin ich mertheils bei ire kranck und plöd gewont", treu und liebevoll gepflegt, all seinen Eigenbesitz - liegende und fahrende Güter, Zinse, Renten, Gülten, Beden, Fälle, Bußen, Briefe, Schulden, Gewahrsame, Rechte und Gerechtigkeiten, Einkünfte an Geld, Wein, Korn, Hafer und Frucht, Häuser, Wiesen, Äcker, Gärten, Höfe, Hofreiten und Scheunen sowie alles "ob und under dem ertreich gantz, nichzit ausgescheiden noch vorbehalten" - zu einem Leibgeding verschrieben hat. Im Fall, dass sie den Aussteller überlebt, darf Benedikta diesen Besitz uneingeschränkt nutzen, jedoch in seiner Substanz nicht schmälern; nach ihrem Tod fällt er an die "nathürliche erpliche linye" zurück. Wenn sie sich wieder verheiratet, wird diese Verschreibung hinfällig und der Besitz fällt den gemeinsamen Kindern zu. Der Aussteller behält sich vor, dieses Vermächtnis (donatio causa mortis) jederzeit zu mehren oder zu mindern bzw. teilweise oder ganz zu widerrufen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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