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[Tübingen] : Ordnungen und fürstliche Befehle, "an haltenden Vogtgerichten zu verlesen" [eingebunden in mittelalterliche Pergamenthandschrift]
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A 25 Bände von Stadt und Amt Tübingen >> Nachträge
1573-1650
Enthält u.a.:
- Bl. 10: Befehl betr. einheimische und fremde arme Leute, 1573; B. 14: Befehl wie das Gotteslästern, Fluchen und "Schweren", das Volltrinken, unzüchtiges Wesen (...) zu strafen, 1580; Bl. 18: Mandat wegen der Rot- und Weißgerber, so denen Wasenmeister die rauen Häute und Felle abkaufen, 1582; Bl. 18: Einsetzung von neuen Eheleuten in das Bürgerrecht, 1588; Bl. 22: betr. allerlei Handwerker und deren Gesellen und Knecht, 1595; Bl. 24: Sterbende und Kriegslauf, auch die schädliche Trunkenheit, 1600; Bl. 25: Der Herrschaft Recht und Gerechtigkeit solle nach Ausweisung der Lagerbücher gehandhabt werden, 1605; Bl. 26: Wirte und Gastgeber, 1606;Bl. 27: Amtsleute sollen an Befehlen festhalten, 1606; Bl. 32: Haltung der Vogt- und Ruggerichte, 1606; Bl. 32: Wiedertäufer, 1607; Bl. 33: Resolutionspunkte über den anno 1608 gehaltenen Landtag, 1608; Bl. 36: Zollsachen, auch wie Wege und Straßen sollen gemacht werden, 1608; Bl.37, die Schulen betr., 1608; Bl. 38: Fremde Handwerker und Bettler, 1608; Bl. 40: Ernstlicher Befehl, von allen Lastern und Untaten abzustehen, 1608; Bl. 43: Dass man die Kinder ins Papsttum [katholische Länder] nicht verdingen noch verheiraten soll, 1609; Bl. 46: Mandat, dass man sich an Leibeigene Personen nicht ehelich versprechen sollte, 1609; Fremde Krämer, 1609; Bl. 51: Alle diejenigen, die sich in fremden Herrschaften niederlassen, sollen bestraft werden, 1610; B. 53-54: den Fruchtkauf betr., 1612; Bl. 59: Das Jagen betr., 1606; Bl. 60: Verkauf von Getreide außer Landes gegen Salz, 1623; Bl. 62: Münzwesen, 1624; Bl. 66: die Verwüstung des Schönbuchs, 1625; Bl. 71 Befehl, die Delinquenten, welche nicht zum Tode verurteilt sind, ad operas publicas zu condemniren, 1627; Bl. 76: Befehl betr. das Vermögen derjenigen, die sich ohne obrigkeitliche Zustimmung in fremde Kriegsdienste begeben, 1629; Bl. 81 Befehl, keinen ausländischen Wein hereinzuführen, 1631; Bl. 82: Befehl, wie die "Hofgerichts citationes fürbaß zu insinuieren", 1632; Bl. 85: Befehl, die aus der Brigade des Obristleutnants von Grün vor Überlingen desertierten Rädelsführer zu ergreifen und anzuklagen, 1634; Bl. 87: Befehl wie der voreheliche Beischlaf und der Ehebruch bestraft werden sollen, 1645; Bl. 89: Befehl, das die lateinischen Schüler in Musik wieder fleißig unterrichtet werden sollen, 1646; Bl.91 u. 92: Resolution, das Tanzen bei Hochzeiten und über die ordinari haltende Tisch und Speisung betreffend, 1647 u. 1648; Bl. 95: Befehl, die Wasserbrenner, Marktschreier, Landfahrer, Theriaks- und Würzelkrämer betreffend, 1649; Bl. 98: Stadt Reutlingen betr., 1649; Bl. 98: Probeweise Aufnahme von Ausländern als Bürger und Beisitzer, 1650; Bl. 99: Ordentliche Wiederbebauung und -bepflanzung von Zelgen, Feldern und Äckern, 1650; Bl. 100: Kaiserliches Patent, alle "attentata, dispentationes und Predigten" gegen den Friedensschluss abzustrafen, Wien 27. Juni 1650