Die Stabsbeamten sollen diejenigen, die sich über starkem und gewinnsüchtigem Spielen betreten lassen, nicht allein mit der gewöhnlichen teuren Strafe belegen, sondern auch den durch solches unerlaubte Spiel gefallenen Gewinn zum Fiscus einziehen

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...