Kurfürst Philipp von der Pfalz nimmt Götz von Adelsheim, Ritter, auf Lebtag zu seinem und seiner Erben Rat und Diener an. Götz soll nach bestem Vermögen dem Pfalzgrafen "ratten reden dienen helffen und gewartten", auch mitsamt seiner gewöhnlichen Zahl an Knechten, wobei Götz von seinen Dienstverpflichtungen den Erzbischof Hermann IV. von Köln, Bischof Rudolf II. von Würzburg, Bischof Albrecht von Straßburg, die Herrschaft Lichtenberg, Albrecht Schenk von Limpurg, sowie den Propst zu St. Martin zu Worms, von denen er Lehen trägt, ausnimmt. Götz hat dem Pfalzgrafen Treue, Huld und Verschwiegenheit gelobt und geschworen. Vom Hofgericht soll Götz entbunden sein, wenn der Pfalzgraf in eigener Person aufwartet [?] (unverbunden sin dan so wir selbs da bij sin wolten). Wenn der Pfalzgraf ihn zu Diensten erfordert, sollen Götz und seine Knechte Hafer, Futter, Mahl, Nägel und Eisen vom Hof erhalten. Bei Gesandtschaften soll ihm angemessene Zehrung nach Gewohnheit des Hofes gereicht werden, wobei Götz seine Kosten mit dem pfalzgräflichen Kammermeister abzurechnen hat. Für solcherlei Rat und Dienst erhält Götz jährlich zu Pfingsten durch den Kammermeister 175 Gulden gegen Quittung. Reisiger Schaden will der Pfalzgraf ihm gütlich kehren, bei Nichteinigung soll der Entscheid dem Marschall und zwei pfalzgräflichen Räten anheimgestellt werden. Der Pfalzgraf nimmt Götz mitsamt seinen Gütern auf dessen Lebtag in Schirm und versichert, sie gleich seinen eigenen Landen und Leute zu schirmen und rechtlich zu handhaben, wo Götz der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen genügt. Er mag seinen Dienst unter dreimonatiger Frist aufkündigen, wonach seine Dienstverpflichtungen und das Dienstgeld dann stillstehen sollen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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