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Bischof Ludwig von Münster bekundet, daß Hermann d.Ä. und sein Sohn Hermann d.J., Ritter von Lüdinghausen, seine Getreuen, ihm und der Münsterschen Kirche zur Unterdrückung der ihm, der Münsterschen Kirche sowie Hermann und seinem Sohn seit langem durch Heidenrich von Lüdinghausen, Hermannus dictus Slye und deren Genossen zugefügten Belästigungen ihre Burg (castrum) Lüdinghausen öffnen und ihm helfen wollen, bis sie den Anteil des verstorbenen Vaters Hermanns d.Ä. aus der Erbteilung mit dem verstorbenen Ritter Bernhard gen. Wolf wiedererlangt und die von ihren Gegener neu erbaute Burg (castrum) zerstört haben. Hilfe Hermanns d.Ä. allerdings nur, wenn die Gegner einen durch den Edelherrn Simon von der Lippe zu fällenden Sühnespruch nicht halten. Dagegen schwört der Aussteller Hilfe zur Erlangung des Erbteils und zur Zerstörung der neuen Burg. Nach der Eroberung gänzliche Zerstörung der Stadt (opidum) Lüdinghausen, der neuen Burg und des Wolfsberg genannten Bergs (mons); nur ein Dorf (villa) darf wiedererrichtet werden. Verbot, das Dorf zu befestigen. Die vor der altenBurg (antiquum castrum) Lüdinghausen gelegene, Peperlake genannte Vorburg (preurbium) soll unzerstört bleiben. Bestimmungen über Lösegeld und Beute. Hilfeversprechen des Ausstellers auch nach Ende der Fehde. Siegler: der Aussteller und die Zeugen. Zeugen: dominus Ludolphus iunior dominus de Steynvordia, Gerhardus de Wederde, Ritter Theodericus de Reme, magister Adolphus de Drulshayn, Domkanoniker zu Münster, und Th. de Cleven, Knappe. Datum in octava beati Martini hyemalis a.D. 1312

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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