Hans Knocke zu Berghausen und seine Frau Grete schließen mit seinem Bruder Manthe Knocke zu Wormbach und dessen Frau Elsa folgenden Vertrag über die Teilung des elterlichen Erbes: Der älteste Sohn Hans soll das Haus und Gut Berghausen behalten, während Manthe das Gut zu Huxel besitzen soll, auf dem Cort Hesse wohnt. Manthe hat aber an seinen Bruder jährlich an St. Peter ad Cathedram an Pfennigrente 12 Schillinge zu zahlen. Wenn er das Gut in Gewinn gibt, hat er 15 Schillinge Weinkaufs abzugeben. Hans behält auf das Gut zu Huxel ein Vorkaufsrecht. Die Urkunden über die Höfe sollen ausgetauscht werden. Zeugen: Mante Koster zu Wormbach, Heynemans Hans zu Selkentrop, Hans Teipell zu Felbecke und Hans Kone zu Berghausen. Datum 1543 März 4 (off dominica Letare)

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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