Druckschrift: Ihrer Königl. Majest. in Pohlen, u. und Chur-Fürstl. Durchl. zu Sachsen u. u. Stolln-Ordnung, Wie es inskünfftige bei dem Stolln-Bau auf denen Erzgebürgen zu halten, Damit nicht nur alle bißherige Gebrechen, sondern auch die, zwischen denen Stollneren und Fundgrubner-Gewercken, entstehende Streitigkeiten, vermieden und abgestellet werden mögen.