Berufung gegen das Dekret der Vorinstanz vom 6. Aug. 1639, wonach die Gemeinde Ranzel die Gewinn- und Gewerbesteuer vom Hof der Johanniter in der Honschaft Ranzel, der zur Kommende Herrenstrunden gehört, erheben und die nachweislichen Steuerrestanten durch die Pfändung der Feldfrüchte eintreiben darf. Falls der Hof unbebaut bliebe, sollten sie die Verordnung über die wüsten Höfe anwenden dürfen. Der Appellant wendet dagegen ein, daß die letztgenannte Verordnung sich lediglich auf unfreie, schatzbare Güter beziehe. Es sollten folglich die rittermäßigen Ordensgüter den schatzbaren Gütern einverleibt werden. Die Steuererhebung verstoße gegen die in päpstl., kaiserl. und königl. Privilegien erteilte Steuerexemtion der Johanniter. Die Gemeinde Ranzel fordert 55 Rtlr. Gewinn und Gewerb von Christian von Herkenrath, dem Pächter des Hofs zu Ranzel, und ließ deswegen 3 Kühe des Pächters beschlagnahmen. Während des Prozesses wird auch das Ordensgut zur Hardt mit Steuern bzw. Kontributionen belastet, wogegen der Appellant eine Attentatsklage erhebt. Das RKG urteilt am 13. Dez. 1655 nach dem Beschluß der Sache von Amts wegen, daß das ius collectandi der Appellaten hinsichtlich der Gewinn- und Gewerbesteuer bei Pächtern des Hofs rechtens ist. Der Appellant sei nur dann davon befreit, wenn er oder die Seinigen das Land selbst bebauen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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