Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet in Streitigkeiten zwischen denen von Venningen als Vogtherren zu Zuzenhausen einer- und Erpf von Venningen als derjenige, der zu Zuzenhausen gesessen ist, andererseits wegen dortiger Gerichtsrechte, die nun seit etlichen Jahren nicht mehr ausgeübt werden, weshalb niemand Rechtsbeihilfe erlangt, wie nachfolgt. Von Seiten der Venninger Vogtherren waren involviert: Stefan, Ritter und Vormund der Kinder Georgs (+), Albrecht von Venningen, Eucharius (Carius) von Venningen und dessen Anwalt Johannes Burkard zu Waibstadt (Wybstat). Erpf beanspruchte die alleinige Einsetzung des Schultheißen, Stefans Seite verwies darauf, dass jede Seite einen eigenen Schultheißen einsetzen würde. Laut Erpf wäre diese Ordnung seit 50 Jahren nicht eingehalten worden, stattdessen würde ein kürzlich durch den damaligen Heidelberger Vogt Philipp Forstmeister und den Landschreiber Erasmus Münch aufgesetzter Vertrag gelten. Stefan verwies auf eine fehlende Einwilligung seines Vaters und seiner Vorfahren (eltern) in diesen Vertrag, der nur das Verhältnis zwischen Hans von Venningen zu Zuzenhausen und den dortigen Einwohnern regeln würde. Schließlich entscheiden die dazu abgeordneten pfalzgräflichen Räte, dass fortan der älteste Vogtherr zu Zuzenhausen, der selbst seinen Sitz dort hat, für sich und die anderen Vogtherren einen gemeinsamen Schultheißen einsetzt, der den Vogtherren und dem Gericht nützt und für Gericht und jeden Vogtherren die jeweiligen Gerechtigkeiten und Herrschaftsrechte ausübt. Dieser älteste Vogtherr wählt neue Schultheißen oder Gerichtsleute aus. Jährlich sollen sechs Gerichte gehalten werden.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...