Hans Neger aus Meckenhausen (Megenhusen) bei Schwabach, wegen Nichtbezahlens einer Geldstrafe und Fehlens einer Bürgschaft zu Sulz gef. und einen Monat lang bei Wasser und Brot festgehalten, wird unter der Bedingung, sich binnen Jahresfrist wieder den Amtleuten zu stellen und ohne deren Wissen und Erlaubnis Sulz nicht zu verlassen, von den Junkern Hans Herter von Herteneck, Obervogt, und Philipp Zweifel, Untervogt, beide zu Sulz, wieder freigel. und schwört U. H. Neger war wegen Friedensbruchs zu Sulz vor Gericht gestellt, verklagt und zu einer Geldstrafe von 20 fl verurteilt gewesen.