Streit um den Rechtsstatus zweier Höfe. Der Appellant hatte gegen den Appellaten wegen unterbliebener Gewinnung einer neuen Hand und Entrichtung der Erbpacht für die Höfe geklagt, die im Gegensatz zum übrigen von Preuts Bruder Daniel ererbten Besitz nicht lehensrührig seien. Der Appellant erklärt, 1611 in 1. Instanz Recht erhalten zu haben. Dieses Urteil sei, wie weitere bestätigende rechtskräftig geworden. Erst gegen die Genehmigung, die Höfe selbst bewirtschaften zu dürfen, und das Verbot von Eingriffen dagegen an den Appellaten habe dieser appelliert. Diese Appellation sei unzulässig als Appellation gegen eine Ausführungsanordnung zu längst rechtskräftigen Urteilen. Während appellantischerseits die Kurmedigkeit zu Werden wiederholt bewiesen und vom Appellaten auch anerkannt worden sei, habe dieser die behauptete Lehensrührigkeit der Höfe vom Grafen von [Salm-]Reifferscheid nie rechtsgültig belegt. Die Vorinstanz hatte sich gegen die Einwände des Appellanten für zuständig erklärt und das Urteil in contumaciam gegen ihn gefällt. Der Appellat erklärt, die Höfe seien wie Haus Kaldenhausen dem Grafen von Salm-Reifferscheid als Herrn zu Dyck lehensrührig. Er bestreitet damit alle Ansprüche des Appellanten und die Rechtmäßigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens. Da es sich um ein Lehens- und nicht um ein Kurmutsgut handle, sei in 1. Instanz die Lehenskammer zuständig und nicht die angebliche 1. Instanz, deren Sprüche, auch wenn gegen sie nicht appelliert worden sei, nichtig seien. 1622 - 1624, 1629 - 1632 und nach 1633 sind außer einem abschließenden Completum-Vermerk vom 9. Mai 1684 keine Handlungen protokolliert.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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