Die Klage richtet sich dagegen, daß die Kläger im Rahmen von 3 (!) inzwischen am RKG anhängigen Verfahren (vgl. RKG 5839 (V 320/794), RKG 5840 (V 321/795)) „die an Seiten der Appellanten (= Kläger) anbrachte Acta vermöge“ Urteilen vom 26. und 27. Mai und 26. Juni auf 52 Floren taxiert und moderiert hätten, die Kläger den Richtern aber 169 1/2 Rtlr. bar hätten erlegen müssen. Die Kläger sehen in einer RKG-Rechtshilfe die einzige Möglichkeit, die zuviel bezahlten 124 1/2 Rtlr. zurückzuerhalten. Die Beklagten erklären, die Kläger hätten sich, als die Akten zur Versendung an unparteiische Rechtsgelehrte zusammengestellt wurden, über die Höhe der Taxe der von ihnen eingebrachten Akten nicht beschwert. Wenn sie es nun täten, geschehe es ausschließlich, um ihre Obrigkeit, mit der sie in noch unentschiedenen Rechtsstreitigkeiten verstrickt seien, zu verunglimpfen. Am 13. Dezember 1622 setzte das RKG den Beklagten nochmals eine Frist, über die Befolgung des Mandates zu berichten. Am 9. Juni 1626 erfolgte Citatio ad reassumendum nach dem Tode des Prokurators der Beklagten.