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Der Offizial von Würzburg (official der rotentur zuo Wirtzburk)
transsumiert eine Urkunde. Siegelankündigung. Transsumpt von 1334 April
28. (siehe...
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1341-1350
1345 August 6
Ausfertigung, Pergament, mit Pergamentstreifen angehängtes Siegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der geben ist do man zalte von Cristes geburte druzehen hundert jare und darnach in dem funften und vierzigsten jare an dem nechsten Samstage vor sant Laurenten tak
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Der Offizial von Würzburg (official der rotentur zuo Wirtzburk) transsumiert eine Urkunde. Siegelankündigung. Transsumpt von 1334 April 28. (siehe Abbildungen: Vorderseite, Rückseite; Siegel: Avers)
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Transsumierte Urkunde: UB Hohenlohe II, Nr. 447
Inserierte Urkunde von 1334 April 28: Kraft [II.] von Hohenlohe, seine Ehefrau Adelheid und ihr Sohn Kraft [III.] der Jüngere einerseits und Gottfried von Hohenlohe und dessen Ehefrau Elisabeth andererseits bekennen, dass sie einen Erbvertrag miteinander geschlossen haben. Kraft [II.] und [III.] versprechen Gottfried für den Fall ihres söhnelosen Todes ihre Herrschaft und alle ihre Besitzungen. Dabei nimmt Kraft [II.] folgende Summe aus: 1700 Mark Silber, die Mark zu drei Pfund Heller, die seiner Ehefrau Adelheid aus der Stadt Öhringen zustehen, so wie der Frau von Gottfried, Elisabeth, eine Summe aus Burg und Stadt Weikersheim zusteht. Auch nach Krafts Tod soll Adelheid die Summe besitzen, es sei denn, sie heiratet erneut. Nach ihrem Tod können Kraft [III.] oder sein leiblicher Sohn das Pfand für 1700 Mark einlösen. Ist kein leiblicher Sohn vorhanden, können Gottfried oder sein leiblicher Sohn das Pfand einlösen. Adelheid kann zu Lebzeiten oder auf dem Totenbett frei über die Summe verfügen. Kraft [II.] und Kraft [III.] nehmen 1300 Mark Silber, die Mark zu drei Pfund Heller weniger fünf Schilling, aus, die ihrer Tochter und Schwester Irmgard (Irmengart) aus Burg und Stadt Lichteneck und Ingelfingen zustehen. Stirbt Irmgard vor ihrer Verheiratung, fallen die 1300 Mark wieder an die Herrschaft von Kraft [II.] und [III.]. Nach Irmgards Verheiratung können Kraft [II.] oder [III.], bei deren Tod Gottfried oder jeweils ihre leiblichen Söhne das Pfand für 1300 Mark einlösen. Die Summe steht Irmgard zur freien Verfügung. Ebenso nehmen Kraft [II.] und Kraft [III.] die Burg Schillingsfürst aus, die sie der Vergabe an Leibeserben der Irmgard vorbehalten. Fehlen Leibeserben, bleibt die Burg bei ihrer Herrschaft und fällt nach ihrem söhnelosen Tod an Gottfried. Sollte Kraft [II.] neben Irmgard mehrere Töchter haben, kann er einer Tochter 1000 Mark Silber, die Mark zu drei Pfund Heller weniger fünf Schilling, geben. Beim Tod einer Ehefrau von Kraft [II.] oder [III.] können sie erneut heiraten und ihrer neuen Ehefrau 2000 Pfund Heller geben. Kraft [II.] nimmt 1500 Pfund Heller aus der Stadt Sindringen für sein Seelgerät aus. Sein Sohn und sein Bruder sollen die, bei denen er sein Seelgerät errichtet, in dem Besitz schützen und erst dann Zugriff auf die Summe haben (biz ez sich gar und gentzlich der gangen hat und gevallen ist). Bei gleichen Bedingungen nimmt Kraft [III.] 500 Pfund Heller aus der Stadt Sindringen für sein Seelgerät aus. Das Seelgerät des Erstverstorbenen hat [bei der Auszahlung] Vorrang. Dagegen versprechen Gottfried und seine Ehefrau Elisabeth Kraft [II.] und [III.] bei ihrem söhnelosen Tod ihre Herrschaft und alle ihre Besitzungen. Dabei nimmt Gottfried folgende Summe aus: 1700 Mark Silber, die Mark zu drei Pfund Heller, die seiner Ehefrau Elisabeth aus Burg und Stadt Weikersheim zustehen. Auch nach Gottfrieds Tod soll Elisabeth die Summe besitzen, es sei denn, sie heiratet erneut. Nach ihrem Tod können Gottfried oder sein leiblicher Sohn das Pfand für 1700 Mark einlösen. Ist kein leiblicher Sohn vorhanden, können sein Bruder Kraft [II.] oder dessen Sohn Kraft [III.] das Pfand einlösen. Elisabeth kann zu Lebzeiten oder auf dem Totenbett frei über die Summe verfügen. Gottfried nimmt 1300 Mark Silber, die Mark zu drei Pfund Heller weniger fünf Schilling, die er einer seiner Töchter aus der Burg (Schipfe) [?] geben kann. Stirbt die Tochter vor ihrer Verheiratung, fallen die 1300 Mark wieder an seine Herrschaft. Nach ihrer Verheiratung kann Gottfried oder nach seinem söhnelosen Tod sein Bruder Kraft [II.] oder sein Sohn das Pfand für 1300 Mark einlösen. Die Summe steht der Tochter zur freien Verfügung. Des Weiteren nimmt Gottfried die Burg Lobenhausen aus, die er der Vergabe an Leibeserben seiner Tochter vorbehält. Fehlen Leibeserben, bleibt die Burg bei seiner Herrschaft und fällt nach seinem söhnelosen Tod an seinen Bruder Kraft [II.] oder dessen Sohn und Erben. Sollte Gottfried noch weitere Töchter haben, kann er einer 1000 Mark Silber, die Mark zu drei Pfund Heller weniger fünf Schilling, geben. Beim Tod seiner Ehefrau kann er erneut heiraten und seiner neuen Ehefrau 2000 Pfund Heller geben. Gottfried nimmt 1500 Pfund Heller aus der Burg Lichtel und dem Dorf Königshofen [Lauda-Königshofen] (uf dem gewe) für sein Seelgerät aus. Gottfried nimmt auch die 1000 Pfund Heller aus, die er nach dem urkundlichen Zeugnis gemeinsam mit seinem Vetter [?] Gottfried von Brauneck aus dem Neuenhof (Nuwenhof) ob der Tauber hat. Kraft [II.] und [III.] verabreden untereinander, dass beim Tod des einen der andere Vormund der noch nicht zwölf Jahre alten Söhne des anderen sein soll. Kraft [II.], [III.] und Gottfried versprechen einander, ihre Witwen zu schützen. Jeder der drei darf Gut bis zu einem Wert von 400 Pfund Heller verpfänden. Bei einem höheren Wert oder bei Burgen haben die anderen zwei Monate lang ein Vorkaufsrecht. Beim Tod des einen lösen die anderen die verpfändeten Burgen und andere Schulden nach Möglichkeit binnen Jahresfrist ab. Die drei haben ihre Amtsleute, Türmer und Torwächter eidlich verpflichtet, einen neuen Herrn anzuerkennen. Dafür sollen bei einer Herrschaftsübernahme die bisherigen Amtsleute ihre Stellung behalten. Bei Streitigkeiten mit den Amtsleuten der anderen Vertragsparteien werden zu Schiedsrichtern angerufen: Albrecht von Hohenlohe, Dompropst von Würzburg; Gottfried von Brauneck; Rudolf, Graf von Wertheim. Bei Streitigkeiten unter ihren Amtsleuten wollen die Vertragsparteien für eine gütliche oder gerichtliche Einigung sorgen. Adelheid von Hohenlohe, Elisabeth von Hohenlohe und Irmgard, Witwe des Konrad, Burggrafen von Nürnberg, versprechen die Einhaltung des Vertrages, insbesondere wollen sie ihre Güter nicht entfremden. Änderungen am Vertrag sind nur gemeinsam möglich. Die Vertragsparteien leisten einen Eid auf die Heiligen. Adelheid von Hohenlohe, Elisabeth von Hohenlohe und Irmgard, Witwe des Konrad, Burggrafen von Nürnberg, versprechen an Eides statt, den Vertrag zu halten. Siegelankündigung der Aussteller und: Hermann [II. Hummel von Lichtenberg], erwählter Bischof von Würzburg; Albrecht von Hohenlohe, Dompropst von Würzburg; Gebhard und Gottfried von Brauneck; Rudolf, Graf von Wertheim. (... der geben wart do man zalt von Cristes geburt druzehenhundert jare dar nach in dem vierden und drizzigsten jare an dem Dondersdage vor sant Walpurg tag).