Ks. Friedrich [III.] nimmt als oberster Vogt und Beschirmer des reformierten Gotteshauses H. dieses in seinen Schutz und setzt Bm. und Rat der Stadt Biberach, in deren Schutz es seit alters (100 Jahren) ist, von neuem zu Vögten und Beschirmern an Ks. Statt ein. Insonderheit darf das Gotteshaus und seine Untertanen von niemanden mit Steuern, Reisgeld, Diensten, Robaten 1), mit Gastungen, Jägern, Knechten und Pferden beschwert werden. Das Kl. hat die Möglichkeit, der Stadt Biberach die Vogtei aufzukündigen und mit Einwilligung des Ks. einen anderen Vogt zu nehmen. Eine Strafe von 40 Mark Gold, in die sich der Ks. und Kl. Heggbach teilen, wird denen angedroht, die die Rechte und Freiheiten des Kl. antasten.