In der Ehre der heiligen und unteilbaren Dreifaltigkeit, der hoch gelobten Himmelkönigin und reinen Jungfrau Maria, zum Lob der himmlischen Heere und zur Mehrung guter und wachsender Freundschaft wird zwischen Burkhard von Ehingen zu Bieringen für seine eheliche Tochter Gertrud [von Ehingen] auf der einen und Veit von Wernau (Werdnow) zu Pfauhausen auf der anderen Seite der folgende Heiratsvertrag mit Zustimmung der beiderseitigen Geschwister und Verwandten abgeschlossen: Veit von Wernau und die Jungfrau Gertrud von Ehingen sollen einander zum Sakrament der heiligen Ehe nehmen, es vollziehen, wie es die heilige christliche Kirche aufgesetzt hat und sich gegeneinander so verhalten, wie es frommen Ehegemahlen gebührt. Burkhard von Ehingen soll Veit von Wernau für seine Tochter Gertrud von Ehingen binnen Jahresfrist nach dem Beischlaf eine Ehe- und Heimsteuer von 1500 fl rh in Tübingen oder Reutlingen übergeben. Nach dem Tod ihres Vaters und ihrer Mutter soll Gertrud von Ehingen außerdem aus ihrem Hab und Gut binnen Jahresfrist 150 fl rh erhalten. Veit von Wernau soll dafür der Jungfrau Gertrud von Ehingen eine Widerlegung von 1500 fl rh und eine Morgengabe von 300 fl rh geben. Für die Widerlegung von 1500 fl rh, die Morgengabe von 300 fl rh und den Nachfall von 150 fl rh soll Veit von Wernau gleich nach dem Empfang der Ehe- und Heimsteuer Gertrud von Ehingen mit Leuten und Gütern als Unterpfand versichern, damit sie von 20 fl rh jährlich 1 fl rh Zins erhalten kann. Gertrud von Ehingen soll daraufhin binnen Monatsfrist nach dem Beischlaf vor dem Hofgericht zu Rottweil auf ihr mütterliches und väterliches Erbe verzichten. [Es folgen Bestimmungen über die Witwenversorgung und über die Nutznießung bzw. die Vererbung von Heiratsgut, Widerlegung und Morgengabe]. Abschließend versprechen Burkhard von Ehingen und Veit von Wernau, dass sie diesen Heiratsvertrag in allen Punkten einhalten werden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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