Einschränkung des Begrabens der Leichen in den Kirchen und Gewölben und Verlegung der Kirchhöfe und Begräbnisplätze nach außerhalb der Stadt, zu frühzeitiges Begraben der Leichen, Bekleiden der Toten mit wollenen und feinen Waren sowie das Verbot des Ausstellens von Leichen mit ansteckenden Krankheiten

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Brandenburgisches Landeshauptarchiv
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