Anspruch auf Befreiung von der Forderung nach Rückzahlung einer Schuld von 600 Rtlr. und im Gegenzug Forderung auf 150 bzw. 100 Rtlr. Friedrich von Nievenheim zu Rath (im Amt Kempen) war Vormund des Appellanten gewesen. Nach seinem Tod hatten seine Witwe und ihr Stiefsohn Johann Gottfried von Nievenheim dem Ehemann der Appellatin, derzeit Prokurator zu Kempen, die Abrechnung aus acht Jahren Vormundschaft vorgelegt. Die Witwe, ihr Stiefsohn und der Appellant sollten jeder zu einem Drittel Reuffer bezahlen, fanden aber dessen Forderung (je 70 Rtlr.) zu hoch und verweigerten die Zahlung. Nach der Heirat des Appellanten mit Anna Agnes von Tengnagel wandte sich Reuffer 1682 mit weiteren Forderungen an Maximilian Heinrich von Nievenheim auf dessen Haus Sollbrüggen (Erzstift Köln, Amt Linn; Krefeld). Nievenheim gab dafür eine auf Johann Ludwig von der Porten zur Neersdonk lautende Obligation von 600 Rtlr., die Reuffer anerkannt haben soll. Als 1684 über die portenischen Güter „concursus creditorum“ entstand, wollte die Appellatin dagegen die Zession der nunmehr wertlosen Obligation nicht anerkennen. Das RKG wies die Appellation als angemaßt am 3. April 1696 kostenpflichtig an die Richter der vorigen Instanz zurück.