Klärung der Rechte in Pülfringen mit dem Kloster Amorbach An obigen Datum gab man zu Pülfringen (Bilferkein) in einem vollen Gericht in Gegenwart Johanns, Grafen zu Wertheim d.J., Gotzen von der Mülen, Dietherichs Hundes, Dietherichs von Kunthich, alle drei Konventsherrn zu Amorbach, Conrats und Hansens von Hardheim, Rittern, Hansens Klingharts d.Ä., Ebirharts Hundes und Ebirharts von Ryeperg, Ebirharts Gundelwin u.a. folgendes "Urteil": Der Graf von Wertheim und seine Erben haben von alters das Recht, ein Gericht in Pülfringen (Bilferkeym) einzusetzen. Der Abt oder Konvent von Amorbach (Amerbach) können einen Schultheiß oder einen Knecht zu des Grafen Amtmann oder Schultheißen einsetzen, Gericht halten dürfen sie aber nicht. Schenkt der Amtmann oder Schultheiß des Grafen einem Bußfälligen für eine Maß Weines, den Stab in der Hand haltend, die Buße, so soll der Amorbacher Schultheiß auch die Buße erlassen. Kommt der Graf oder die Seinen nach Pülfringen (Bilferkein), so sollen sie im Fronhof des Herrn von Amorbach "Atzung" erhalten und dort einstellen, ist der Herr von Amorbach im Hofe, so soll er ausziehen und denen von Wertheim Platz machen, wenn sie es verlangen. Die Herrn von Amorbach sollen auch zu jedem der 4 jährlichen Gerechte ein Maß Weins geben an die Herrschaft von Wertheim. Wenn der Graf oder seine Nachfolger über die 4 Wasser oder über die 4 Welten oder in eines Königes Reise reisen wollte, so soll er von dem Fronhofe 2 Pferde 1 Knecht und 1 ganzen Wagen erhalten, ebenso 2 Pferde von den anderen pfandhaften Gütern daselbst. Bei diesem Urteil anwesend gewesen zu sein bezeugen Conrad von Hartheim, Ritter, Hans von Hartheim, Ritter, Hans Klinghart d.Ä. und Ebirhart Gundelwin. Siegler diese 4.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...