Ferdinand Frh. zu Grafeneck, Herr zu Burgberg, Marschalkenzimmern und Hasenweiler, beurkundet, dass er seinen Eigenmann Jakob Buchmüller in der Buchmühle, der "hievor" schon dem Junker Wilhelm Gremlich von Jungingen, seinem [des Ausstellers] Vetter, leibeigen gewesen war, "vmb seiner vnderthenigen, vleissigen pitt willen" aus der Eigenschaft seines Leibes und Gutes und allen anhängenden Pflichten und Lasten, Dienstbarkeiten, Abgaben, Gerichtszwang und Botmäßigkeiten "mit gnaden erlassen" hat. Fortan mag genannter Jakob "seiner wolfart nach" sich unter anderer Herrschaften Dienst und Schutz begeben, "seinem nutzen vnd frommen nach", durch den Aussteller und dessen Erben "gantz vngeengt, vnverhindert vnd vngesaumbt".