Streitgegenstand ist die Abrechnung einer Handelskompanie, die der Vater der Appellantinnen, Georg Wolfertz, 1709 mit dem Appellaten eingegangen war. Der Appellat hatte Wolfertz dazu 1200 Rtlr. (für einen Hoßmans Hof) geliehen, für die die Appellantinnen gebürgt hatten. Sie werfen dem Appellaten vor, seit der Handel 1712 auf sie übergegangen sei, Zinseszins für Kapital und rückständige Zinsen verlangt zu haben. Die Vorinstanzen hatten eine vom Appellaten vorgelegte Abrechnung (offenbar über die Schuld wie den Handel bis 1714) als durch die Unterschrift einer Schwester anerkannt und abgeschlossen angesehen und Bezahlung der Summe verlangt. Die Appellantinnen wenden ein, die Unterschrift einer Schwester könne nicht alle binden. Laut Geschäftsvertrag sei eine reguläre Abrechnung unter Vorlage der Bücher vereinbart worden, die nicht erfolgt sei. Sie fordern zudem, ihre Gegenforderungen aus 4 Jahren, in denen der Appellat den Handel allein fortgesetzt und die Einnahmen allein an sich genommen habe, müßten in die Abrechnung eingehen statt auf ein gesondertes Verfahren verwiesen zu werden. Der Appellat wirft den Appellantinnen vor, in der Klageschrift gegenüber den Acta priora falsche Angaben gemacht zu haben. Sie hätten die von Gertrud Wolfertz namens aller Geschwister unterschriebene Abrechnung über die Schuld und das Handelsgeschäft in der Zeit des Vaters im erstinstanzlichen Verfahren immer anerkannt und könnten diese liquide Schuld nun nicht in Zweifel ziehen. Er plädierte auf Desertwerden der Appellation, da ihm bei der Zustellung nicht alle in der Ladung genannten Stücke zugestellt worden seien. Der RKG-Bote bestritt dies. Am 29. Januar 1727 bestätigte das RKG das Urteil der Vorinstanz. Danach wurde um dessen Ausführung gestritten und die Appellantin beantragte 1728 Restitutio in integrum. Nach 1737 sind außer einem abschließenden Completum-Vermerk vom 14. September 1767 keine Handlungen protokolliert.