Die beiden Schwäger, Friedrich von Breitenbach und Hans Jörg von Hallweil, Obervogt zu Marbach, vergleichen sich über das Wasser des Brunnens und die Wette [Weiher] im Schloß zu Beihingen: 1. Hans Jörg von Hallweil hat als alleiniger Eigentümer des früher geteilten Oberen Schlosses zu Beihingen das Wasser des Schloßbrunnens, das früher in einer Dole vom Feld in den Schloßgarten und von dort in Teucheln ins Schloß geleitet worden war, auf seine Kosten von der äußeren Wasserstube an bis in den Schloßgarten in neue Teucheln gefaßt, damit das Wasser sauberer und mit weniger Verlust hereingebracht werde. Daraufhin hatte Friedrich von Breitenbach befürchtet, für sein neuerbautes Haus von dem Wasser ausgeschlossen zu werden und gebeten, um ein Drittel des Wassers ein Drittel der Kosten übernehmen zu dürfen. Nach Durchsicht des Teilungsvertrags zwischen Friedrich von Breitenbach, Hans Wolf von Stammheim selig und den Vormündern der Frau Hans Jörgs von Hallweil von 1573 Februar haben sich jedoch die beiden Schwäger dahin verglichen, daß Hans Jörg von Hallweil die Kosten allein tragen und ihm das Wasser auch allein zustehen soll. Da gegenwärtig der Brunnen so viel Wasser führt, daß ohne Abgang für die beiden Teile des Oberen Schlosses ein Rohr zum Haus Friedrichs von Breitenbach geführt werden kann, soll diese auf dessen Kosten geschehen, wie es bereits der Fall ist. Läßt die Wasserführung künftig nach, so wird nach Maßgabe der Teilungsregister und dem Urteil der Verwandten und der Fachleute die Sache neu geregelt. 2. Da die Wette vor den drei Häusern im Teilungsvertrag von 1573 für gemeinsam erklärt wurde, werden die gefangenen Fische, Schleien und dergl., wie auch etwaige Baukosten im Verhältnis 2:1 unter Hans Jörg von Hallweil und Friedrich von Breitenbach geteilt. Die früheren Verträge werden bekräftigt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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