Anspruch auf Gut Broch im jül. Amt Wilhelmstein (bei Neusen). Nach dem Tode ihres Vaters beantragte Maria Ernestina von Schellard zu Schinn als einzige Tochter das Besitzrecht beim jül.- berg. Hofrat. Die verwitw. Florentina Catharina von Eys gen. Beusdal zu Zweibrüggen, geb. von Voß, erhob als „revolutarische Erbin“ ebenfalls Ansprüche. Während Maria Ernestina eine Verwandtschaft bestritt, gab Florentina einen Johann von Zweibrüggen als gemeinsamen Vorfahren an, dem einst das Gut gehört haben sollte. Noch bevor der Hofrat in Düsseldorf ein Urteil fällte, starb Florentina, und ihr Sohn Johann Franz verglich sich mit Maria Ernestina, die ihm das Gut für ihren Lebensunterhalt abtrat. Gegen die Ansprüche seines Bruders Karl Kaspar macht Johann Franz geltend, dieser sei nicht standesgemäß verheiratet. Der Hofrat in Düsseldorf moniert, durch den RKG - Prozeß sei ihm das „ius primae instantiae“ genommen, da er noch kein Urteil gefällt habe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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