Hintergrund des Verfahrens ist ein Erbschaftsstreit um die aus der Ehe von Hermann Dunckhaß mit Veronica Metternich stammenden Güter. Johann Schmitz und Anton Blanckart wurden zu Vormündern der fünf hinterlassenen Kinder ernannt, zu denen der Appellat gehörte. Da zur Deckung ihrer Kosten für Unterhaltung und Erziehung der Kinder wie auch für Kontributionen, Kriegslasten, Renten und Schulden die Erbschaft angeblich nicht ausreichte, mußten die Vormünder selbst 1200 Rtlr. aufwenden. Anstatt ihrer Forderung nach deren Begleichung nachzukommen, verlangte der Appellat die Vorlage eines Inventars und seine Zulassung zu einem gerichtlichen Eidschwur. Bei der Berufung der Appellanten an das RKG gegen die Bestätigung dieser Gegenforderung durch ein Gerichtsurteil verweisen sie darauf, daß Kriegsereignisse und besondere Umstände die Erstellung eines Inventars nicht möglich machten. Der Appellat wendet ein, daß von einem Beiurteil nicht an das RKG appelliert werden kann.
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Hintergrund des Verfahrens ist ein Erbschaftsstreit um die aus der Ehe von Hermann Dunckhaß mit Veronica Metternich stammenden Güter. Johann Schmitz und Anton Blanckart wurden zu Vormündern der fünf hinterlassenen Kinder ernannt, zu denen der Appellat gehörte. Da zur Deckung ihrer Kosten für Unterhaltung und Erziehung der Kinder wie auch für Kontributionen, Kriegslasten, Renten und Schulden die Erbschaft angeblich nicht ausreichte, mußten die Vormünder selbst 1200 Rtlr. aufwenden. Anstatt ihrer Forderung nach deren Begleichung nachzukommen, verlangte der Appellat die Vorlage eines Inventars und seine Zulassung zu einem gerichtlichen Eidschwur. Bei der Berufung der Appellanten an das RKG gegen die Bestätigung dieser Gegenforderung durch ein Gerichtsurteil verweisen sie darauf, daß Kriegsereignisse und besondere Umstände die Erstellung eines Inventars nicht möglich machten. Der Appellat wendet ein, daß von einem Beiurteil nicht an das RKG appelliert werden kann.
AA 0627, 5277 - S 1718/6415
AA 0627 Reichskammergericht, Teil VIII: S-T
Reichskammergericht, Teil VIII: S-T >> 1. Buchstabe S
1682 - 1683 (1681 - 1683)
Enthaeltvermerke: Kläger: Erben des Johann Schmitz (Schmidts), nämlich Herbert Schmitz, Johann Lodowig Schmitz und Evert Schmitz, und Anton Blanckart (Blanckhardt) Beklagter: Johann Wilhelm Dunckhas (Dunckhaeß, Dunckhas), Remagen; seit 1683 Ernst Ferdinandt Dunckhas Prokuratoren (Kl.): Lic. Johann Konrad Albrecht 1682 - Subst.: Dr. Johann Marx Giesenbier Prokuratoren (Bekl.): Lic. Bernhard Henningh 1683 - Subst.: Dr. Johann Heinrich Seiblin - Lic. Wilhelm Heeser 1700 - Subst.: Lic. Jung Prozeßart: Appellationis Instanzen: 1. Jül.-berg. Hofgericht (Kanzler und Räte) zu Düsseldorf (? - 1681) - 2. RKG 1682 - 1683 (1681 - 1683) Beschreibung: 2,5 cm, 42 Bl., lose, Q 1-14, 10 Beilagen.
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
11.05.2026, 09:36 MESZ