Hintergrund des Verfahrens ist ein Erbschaftsstreit um die aus der Ehe von Hermann Dunckhaß mit Veronica Metternich stammenden Güter. Johann Schmitz und Anton Blanckart wurden zu Vormündern der fünf hinterlassenen Kinder ernannt, zu denen der Appellat gehörte. Da zur Deckung ihrer Kosten für Unterhaltung und Erziehung der Kinder wie auch für Kontributionen, Kriegslasten, Renten und Schulden die Erbschaft angeblich nicht ausreichte, mußten die Vormünder selbst 1200 Rtlr. aufwenden. Anstatt ihrer Forderung nach deren Begleichung nachzukommen, verlangte der Appellat die Vorlage eines Inventars und seine Zulassung zu einem gerichtlichen Eidschwur. Bei der Berufung der Appellanten an das RKG gegen die Bestätigung dieser Gegenforderung durch ein Gerichtsurteil verweisen sie darauf, daß Kriegsereignisse und besondere Umstände die Erstellung eines Inventars nicht möglich machten. Der Appellat wendet ein, daß von einem Beiurteil nicht an das RKG appelliert werden kann.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner