Kaiser Karl V erhebt Johann und Sigmund den Älteren Baldinger aufgrund ihrer und ihrer Vorfahren Verdienste für Kaiser und Reich in den erblichen Adelsstand, verleiht ihnen ein in der Urkunde in farbiger Zeichnung dargestelltes verbessertes Wappen und gewährt ihnen das Recht, das Adelsprädikat "von und zu" zu führen sowie mit rotem Wachs zu siegeln. Außerdem nimmt er sie in seinen und des Reiches besonderen Schutz. Verstöße gegen diese Standeserhöhung werden mit einer Strafe von 40 Mark lötigem Gold bedroht, wovon die Hälfte an die Reichskammer und die andere Hälfte an die Gebrüder Baldinger geht.