Vormundschaft Herzog Eberhards III. von Württemberg über Graf Georg Philipp von Ortenburg.
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 71 Bü 1996
A 71 II Bü 14
Archiv Baiern, S. 9.b
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, A 71 Regierungsakten
Regierungsakten >> Herzog Eberhard III. von Württemberg >> Kabinettsakten verschiedenen Inhalts >> Ortenburger Vormundschaftsakten
1666-1667
Enthält:
"Auf Absterben des Grafen Georg Reinhardt von Ortenburg wird Herzog Eberhard III. von der Gräflichen Wittwe Esther Dorothea aufs dringendste gebetten, daß er doch über ihren unmündigen Sohn u. 2 Töchtern die Tutelam honorariam übernehmen möchte, da zwar nach der gräflich ortenburgischen Erbeinung der Bruder des verstorbenen, Christian Graf zu Ortenburg sich bereits als gesetzlicher Curator der Administration unterzogen habe, sie hingegen um der Religion willen von ihme äusserst gefasst werde, u. ihre Kinder jetzt in der catholischen Religion auferzogen werden sollen, weßwegen die Mutter auch ihre Kinder würcklich geflüchtet hat, u. wegen beharrlicher Verwaigerung, sie dem Grafen Christian von Ortenburg zur Aufsicht u. Erziehung zu überlassen. von allem Genuss der Gräflichen Revenuen entsetzt wird.
Wegen dieser unangenehmen Verhältnisse hat zwar die württembergische Regierung dem Herzog die Bedencklichkeiten u. Folgen, die aus Annahme dieser Curatel entstehen möchten, in mehreren Anbringen vorgestellt, dabei jedoch als Gewissens Sache angesehen, sich der wegen der Religion hart bedrängten Gräfin u. ihrer Kinder nicht nach möglichsten Kräften anzunehmen, wo indessen vom kaiserlichen Hof aller Intercessionen unerachtet nur der Graf Christian von Ortenburg als Curator legitimus anerkannt wird, u. die Gräfin wegen ihrer Widerspenstigkeit von dem Besitz ihres Vermögens ausgeschlossen bleibt. Herzog Eberhard nimmt daher die 2 Töchter an seinen Hof u. den Sohn in das Collegium illustre nach Tübingen auf, da jedoch Graf Christian die Reclamation des jungen Grafen fortsetzt, und man für räthlich findet, ihn von Tübingen wegzuschaffen, um sich mit dem kaiserlichen Hof in keine weiteren Unannehmlichkeiten zu setzen, so wird der junge Graf von Ortenburg von dem König von Schweden in seinen Schutz u. Dienste aufgenommen und zur Abreise desselben die Bestellung gemacht." (Zusammenfassung der Geschehnisse durch Regierungsrat Christian Heinrich von Günzler)
"Auf Absterben des Grafen Georg Reinhardt von Ortenburg wird Herzog Eberhard III. von der Gräflichen Wittwe Esther Dorothea aufs dringendste gebetten, daß er doch über ihren unmündigen Sohn u. 2 Töchtern die Tutelam honorariam übernehmen möchte, da zwar nach der gräflich ortenburgischen Erbeinung der Bruder des verstorbenen, Christian Graf zu Ortenburg sich bereits als gesetzlicher Curator der Administration unterzogen habe, sie hingegen um der Religion willen von ihme äusserst gefasst werde, u. ihre Kinder jetzt in der catholischen Religion auferzogen werden sollen, weßwegen die Mutter auch ihre Kinder würcklich geflüchtet hat, u. wegen beharrlicher Verwaigerung, sie dem Grafen Christian von Ortenburg zur Aufsicht u. Erziehung zu überlassen. von allem Genuss der Gräflichen Revenuen entsetzt wird.
Wegen dieser unangenehmen Verhältnisse hat zwar die württembergische Regierung dem Herzog die Bedencklichkeiten u. Folgen, die aus Annahme dieser Curatel entstehen möchten, in mehreren Anbringen vorgestellt, dabei jedoch als Gewissens Sache angesehen, sich der wegen der Religion hart bedrängten Gräfin u. ihrer Kinder nicht nach möglichsten Kräften anzunehmen, wo indessen vom kaiserlichen Hof aller Intercessionen unerachtet nur der Graf Christian von Ortenburg als Curator legitimus anerkannt wird, u. die Gräfin wegen ihrer Widerspenstigkeit von dem Besitz ihres Vermögens ausgeschlossen bleibt. Herzog Eberhard nimmt daher die 2 Töchter an seinen Hof u. den Sohn in das Collegium illustre nach Tübingen auf, da jedoch Graf Christian die Reclamation des jungen Grafen fortsetzt, und man für räthlich findet, ihn von Tübingen wegzuschaffen, um sich mit dem kaiserlichen Hof in keine weiteren Unannehmlichkeiten zu setzen, so wird der junge Graf von Ortenburg von dem König von Schweden in seinen Schutz u. Dienste aufgenommen und zur Abreise desselben die Bestellung gemacht." (Zusammenfassung der Geschehnisse durch Regierungsrat Christian Heinrich von Günzler)
230 Blatt
Archivale
Kriechingen und Püttingen, Esther Dorothea von; Gräfin, verh. Gräfin von Ortenburg
Tübingen TÜ; Collegium illustre
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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