Der Offizial des Bischofs von Konstanz befiehlt allen Pfarrer, Kirchenrektoren und sonstigen Priestern der Diözese Konstanz, dass sie, sofern sie dazu aufgefordert werden, alle diejenigen, die dem Kaplan in Ulm Bernhard Neithardt wegen seiner Pfründen oder aufgrund anderer Rechtstitel Geld oder sonstige Dinge schuldig geblieben sind, ermahnen, dass sie ihre Schulden an ihn innerhalb von neun Tage nach erfolgter Mahnung begleichen oder sich mit ihm wegen der Begleichung gütlich einigen. Diejenigen, die ihrer Mahnung nicht Folge leisten, gelten nach Ablauf der Frist als exkommuniziert. Ihre Namen sind von den Pfarrern und Priestern öffentlich bekanntzumachen und sie dürfen weder beköstigt noch beherbergt werden. Auch sind ihre Namen dem Offizial zu übermitteln, damit er mit schärferen Strafen gegen sie vorgehen oder ihnen bei gezeigter Reue die Absolution erteilen kann.

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Haus der Stadtgeschichte - Stadtarchiv Ulm
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