Beurkundet wird: Im Streit zwischen den Reichserbtruchsessen Christoph Karl und Otto [voller Titel] auf der einen und Dekan, Senior und Kapitel des hohen Stifts Konstanz auf der anderen Seite wegen der ausstehenden Schulden der Reichserbtruchsessen haben Bischof Franciscus Johann und Hz. Eberhard von Württemberg [voller Titel] als ausschreibende Fürsten des Schwäbischen Kreises und kraft der ihnen zu Wien am 21. Juni 1661 aufgetragenen Kommission durch ihre nach Hailtingen und Dentingen abgeordneten Subdelegierten das Konstanzer Kapitel in die acht von den Reichserbtruchsessen als Unterpfand gestellten Höfe und Schupfgüter daselbst sowie in die schon in die Feldund Zehntscheuer eingebrachten Früchte immitieren lassen. Jedoch hat Reichserbtruchseß Hans Ernst als Inhaber der Güter nach der erfolgten Immission die in der Scheuer gelegenen Früchte in seine Residenz zu Dürmentingen überführen lassen. Am Ausstellungstag haben die beiden Parteien sich wie folgt geeinigt: Christoph Karl und Otto versprechen, bei der folgenden Ernte eine dem weggeführten Quantum entsprechende Menge an gedroschenen und ungedroschenen Früchten auf ihre Kosten zu Hailtingen den Bevollmächtigten des Kapitels zu übergeben. Die von den kaiserlichen Kommissaren für den 31. Mai 1663 vorgesehene Exekution gegen Reichserbtruchseß Hans Ernst wird nicht vorgenommen. Es bleibt bei der Immission, bis alle Schulden und Zinsen bezahlt sind.