Kunigunde, Äbtissin des Stiftes Essen, Pröpstin, Dekanin, Thesaurarin und der ganze Konvent sowie der Priester Wolfhard einerseits, der Dekan Johann, der Scholaster Dietrich, Heidenreich von Essen (Essende), Heinrich von Vleyreke, Gerhard von Aplerbeck (Apelderbeke), Everhard von Lütgendortmund (parva Tremonia), Everhard vom Hof (de Curia), Gobelin von Werden (Werdena), Lambert von Kökelsum (Kukelshem), Adolf von Lembeck (-beke), Tilmann von Unna (Vnna), Johann von Ratingen (Ratynghen), Engelbert von Schwerte (Zwerthe), Otto, Siegelführer der Kölner Kurie, und Werner Peghe, Kanoniker des Stiftes Essen, andererseits bekunden: Beide Seiten haben sich in dem beim Offizial des Kölner Dompropsts und Archidiakons abhängigen Streitf-all um die Pfarrkirche zu Paffendorf (-dorp) und ihre Rechte und für alle damit zusammenhängende Streitigkeiten auf den Bischof Adolf von Lüttich als Schiedsr-ichter geeinigt. Sie werden sich seinem Spruch auf jeden Fall beugen und schließen alle Möglichkeiten einer Einrede aus. - Es kündigen die Äbtissin ihr Siegel und die übrigen Dignitärinnen und Wolfhard das Kapitalsiegel ad causas an; Dekan und Kanoniker bitten den Offizial zu siegeln. Datum a.d. 1329 in crastino nativitatis beate virginis Marie.
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Kunigunde, Äbtissin des Stiftes Essen, Pröpstin, Dekanin, Thesaurarin und der ganze Konvent sowie der Priester Wolfhard einerseits, der Dekan Johann, der Scholaster Dietrich, Heidenreich von Essen (Essende), Heinrich von Vleyreke, Gerhard von Aplerbeck (Apelderbeke), Everhard von Lütgendortmund (parva Tremonia), Everhard vom Hof (de Curia), Gobelin von Werden (Werdena), Lambert von Kökelsum (Kukelshem), Adolf von Lembeck (-beke), Tilmann von Unna (Vnna), Johann von Ratingen (Ratynghen), Engelbert von Schwerte (Zwerthe), Otto, Siegelführer der Kölner Kurie, und Werner Peghe, Kanoniker des Stiftes Essen, andererseits bekunden: Beide Seiten haben sich in dem beim Offizial des Kölner Dompropsts und Archidiakons abhängigen Streitf-all um die Pfarrkirche zu Paffendorf (-dorp) und ihre Rechte und für alle damit zusammenhängende Streitigkeiten auf den Bischof Adolf von Lüttich als Schiedsr-ichter geeinigt. Sie werden sich seinem Spruch auf jeden Fall beugen und schließen alle Möglichkeiten einer Einrede aus. - Es kündigen die Äbtissin ihr Siegel und die übrigen Dignitärinnen und Wolfhard das Kapitalsiegel ad causas an; Dekan und Kanoniker bitten den Offizial zu siegeln. Datum a.d. 1329 in crastino nativitatis beate virginis Marie.
AA 0248 Essen, Stift, Urkunden (AA 0248)
Essen, Stift, Urkunden (AA 0248) >> 2. Urkunden II (1328-1361) >> Bischof Adolf von Lüttich bekundet: Äbtissin, Pröpstin, Dekanin, Thesaurarin und der ganze Konvent des Stiftes Essen sowie der Priester Wolfhard einerseits und der Dekan Johann, der Scholaster Dietrich, Gobelin von Werden (-a) und die übrigen Kanoniker des Stiftes andererseits haben sich in dem Streit um die Kirche in Paffendorf (-dorp) auf ihn als Schiedsrichter geeinigt, wie aus der im Folgenden inserierten Urkunde hervorgeht [Es folgt die Abschrift der Urkunde von 1329 September 9]. Wie der Bischof herausfand, war die Urs-ache des Streites, dass die Äbtissin als Patronin nach dem freiwilligen Verzicht des früheren Pastors Dietr-ich gen. Marschall (-scalc) den noch nicht präbendierten Kanoniker Wolfhard auf Bitten des Konvents dem zuständigen Archidiakon präsentiert hatte und dass Dekan und Kanoniker ihr darauf entgegenhielten, sie habe dies nicht tun dürfen, da nach der Gew-ohnheit des Stiftes der Konvent seit unvordenklichen Zeiten das Recht besaß, bei der Vakanz jener Kirche einen bereits präbendierten Kanoniker auszuwählen und der Äbtissin anzubieten, damit diese ihn dem Archid-iakon präsentiere. Der Bischof entscheidet daher: 1) Wolfhard kann aufgrund der Präsentation seine daraus fließenden Rechte vor dem Archidiakon und jedem anderen zuständigen Richter verfechten, ohne dass ihn die Kanon-iker außerhalb des Rahmens der Essener Gewohnheitsr-echte daran hindern können; 2) er soll den Kanonikern binnen Jahresfrist die Auslagen, die sie in dem Streit mit ihm hatten, erstatten; 3) was die Beschlagnahme der Erträge der Kirche zu Paffendorf betrifft, sollen die Parteien den Anordnungen des Magister Gottfried von St. Kunibert, Domkanonikers zu Köln, und des Kölner Siegelführers Otto folgen; 4) wenn Wolfhard die Kirche weiterhin behält, soll er sich dem Konvent und den Kanonikern gegenüber eidlich zur Obödienz verpflichten und darf in dieser Sache nicht mehr gegen die Kanoniker prozessieren; auch soll er zwischen Äbtissen, Konvent, einzelnen Stiftsdamen und den Kanonikern keinen Streit mehr stiften; er soll die Rechte der Kirche in Paffendorf wahren, den Kanonikern den ihnen gebührenden Anteil an den Einkünften überlassen, die dem Konvent zum Lebensunterhalt inkorporierten Zehnten nicht antasten und diesen vielmehr bei der Einhebung dieser Zehnten unterstützen; 5) Äbtissin, Pröpstin, Dekanin, Thesaurarin und Konvent sollen sich binnen eines Monats gegenüber den Kanonikern eidlich verpflichten, bei künftigen Vakanzen der Kirche das Gewohnheitsrecht zu achten; 6) über den vorigen Artik-el soll Wolfhard den Kanonikern binnen Jahresfrist eine Papsturkunde besorgen. Die Parteien haben sich bei Gefahr eines gegen sie anzustrengenden Verfahrens an diesen Spruch zu halten. Der Bischof hat die oben erwähnte Urkunde vor den unten genannten Zeugen und dem Notar Joachim Vridach verlesen und sie dem Notar in das vorliegende Instrument transsumieren lassen und dieses mit seinem Siegel versehen. - Zeugen: Herr Engelbert gen. Fransoys, Domkanoniker zu Lüttich, Magister Arnold gen. König (Rex), Kanoniker an St. Mariengraden zu Köln, und Magister Wenemar von Hamme, Advokat der Kölner Kurie. Acta sunt hec Colonie ... a. nat. d. 1329 ind. 13. die 7. novembris in domo Iohannis de Myrwilre videlicet in superiori camenata dicte domus hora vesperarum vel quasi.
1329 September 9
Diverse Registraturbildner
Pergament
Überlieferungsart: Abschrift
Überlieferungskommentar: Insert in Urkunde von 1329 November 7
Überlieferungskommentar: Insert in Urkunde von 1329 November 7
Urkunde
Bischof Adolf von Lüttich bekundet: Äbtissin, Pröpstin, Dekanin, Thesaurarin und der ganze Konvent des Stiftes Essen sowie der Priester Wolfhard einerseits und der Dekan Johann, der Scholaster Dietrich, Gobelin von Werden (-a) und die übrigen Kanoniker des Stiftes andererseits haben sich in dem Streit um die Kirche in Paffendorf (-dorp) auf ihn als Schiedsrichter geeinigt, wie aus der im Folgenden inserierten Urkunde hervorgeht [Es folgt die Abschrift der Urkunde von 1329 September 9]. Wie der Bischof herausfand, war die Urs-ache des Streites, dass die Äbtissin als Patronin nach dem freiwilligen Verzicht des früheren Pastors Dietr-ich gen. Marschall (-scalc) den noch nicht präbendierten Kanoniker Wolfhard auf Bitten des Konvents dem zuständigen Archidiakon präsentiert hatte und dass Dekan und Kanoniker ihr darauf entgegenhielten, sie habe dies nicht tun dürfen, da nach der Gew-ohnheit des Stiftes der Konvent seit unvordenklichen Zeiten das Recht besaß, bei der Vakanz jener Kirche einen bereits präbendierten Kanoniker auszuwählen und der Äbtissin anzubieten, damit diese ihn dem Archid-iakon präsentiere. Der Bischof entscheidet daher: 1) Wolfhard kann aufgrund der Präsentation seine daraus fließenden Rechte vor dem Archidiakon und jedem anderen zuständigen Richter verfechten, ohne dass ihn die Kanon-iker außerhalb des Rahmens der Essener Gewohnheitsr-echte daran hindern können; 2) er soll den Kanonikern binnen Jahresfrist die Auslagen, die sie in dem Streit mit ihm hatten, erstatten; 3) was die Beschlagnahme der Erträge der Kirche zu Paffendorf betrifft, sollen die Parteien den Anordnungen des Magister Gottfried von St. Kunibert, Domkanonikers zu Köln, und des Kölner Siegelführers Otto folgen; 4) wenn Wolfhard die Kirche weiterhin behält, soll er sich dem Konvent und den Kanonikern gegenüber eidlich zur Obödienz verpflichten und darf in dieser Sache nicht mehr gegen die Kanoniker prozessieren; auch soll er zwischen Äbtissen, Konvent, einzelnen Stiftsdamen und den Kanonikern keinen Streit mehr stiften; er soll die Rechte der Kirche in Paffendorf wahren, den Kanonikern den ihnen gebührenden Anteil an den Einkünften überlassen, die dem Konvent zum Lebensunterhalt inkorporierten Zehnten nicht antasten und diesen vielmehr bei der Einhebung dieser Zehnten unterstützen; 5) Äbtissin, Pröpstin, Dekanin, Thesaurarin und Konvent sollen sich binnen eines Monats gegenüber den Kanonikern eidlich verpflichten, bei künftigen Vakanzen der Kirche das Gewohnheitsrecht zu achten; 6) über den vorigen Artik-el soll Wolfhard den Kanonikern binnen Jahresfrist eine Papsturkunde besorgen. Die Parteien haben sich bei Gefahr eines gegen sie anzustrengenden Verfahrens an diesen Spruch zu halten. Der Bischof hat die oben erwähnte Urkunde vor den unten genannten Zeugen und dem Notar Joachim Vridach verlesen und sie dem Notar in das vorliegende Instrument transsumieren lassen und dieses mit seinem Siegel versehen. - Zeugen: Herr Engelbert gen. Fransoys, Domkanoniker zu Lüttich, Magister Arnold gen. König (Rex), Kanoniker an St. Mariengraden zu Köln, und Magister Wenemar von Hamme, Advokat der Kölner Kurie. Acta sunt hec Colonie ... a. nat. d. 1329 ind. 13. die 7. novembris in domo Iohannis de Myrwilre videlicet in superiori camenata dicte domus hora vesperarum vel quasi.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
You may find additional archival material on this person or organization not related to Wiedergutmachung in the Archivportal-D.
Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
28.04.2026, 8:18 AM CEST
Hierarchy
Hierarchy detail view
- Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
- Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland (Archivtektonik)
- 1. Behörden und Bestände vor 1816 (Archival tectonics)
- 1.2. Geistliche Institute (Archival tectonics)
- 1.2.2. E - H (Archival tectonics)
- 1.2.2.5. Essen (Archival tectonics)
- 1.2.2.5.1. Stift (Archival tectonics)
- Essen, Stift, Urkunden AA 0248 (Archival holding)
- 2. Urkunden II (1328-1361) (Classification)
- Bischof Adolf von Lüttich bekundet: Äbtissin, Pröpstin, Dekanin, Thesaurarin und der ganze Konvent des Stiftes Essen sowie der Priester Wolfhard einerseits und der Dekan Johann, der Scholaster Dietrich, Gobelin von Werden (-a) und die übrigen Kanoniker des Stiftes andererseits haben sich in dem Streit um die Kirche in Paffendorf (-dorp) auf ihn als Schiedsrichter geeinigt, wie aus der im Folgenden inserierten Urkunde hervorgeht [Es folgt die Abschrift der Urkunde von 1329 September 9]. Wie der Bischof herausfand, war die Urs-ache des Streites, dass die Äbtissin als Patronin nach dem freiwilligen Verzicht des früheren Pastors Dietr-ich gen. Marschall (-scalc) den noch nicht präbendierten Kanoniker Wolfhard auf Bitten des Konvents dem zuständigen Archidiakon präsentiert hatte und dass Dekan und Kanoniker ihr darauf entgegenhielten, sie habe dies nicht tun dürfen, da nach der Gew-ohnheit des Stiftes der Konvent seit unvordenklichen Zeiten das Recht besaß, bei der Vakanz jener Kirche einen bereits präbendierten Kanoniker auszuwählen und der Äbtissin anzubieten, damit diese ihn dem Archid-iakon präsentiere. Der Bischof entscheidet daher: 1) Wolfhard kann aufgrund der Präsentation seine daraus fließenden Rechte vor dem Archidiakon und jedem anderen zuständigen Richter verfechten, ohne dass ihn die Kanon-iker außerhalb des Rahmens der Essener Gewohnheitsr-echte daran hindern können; 2) er soll den Kanonikern binnen Jahresfrist die Auslagen, die sie in dem Streit mit ihm hatten, erstatten; 3) was die Beschlagnahme der Erträge der Kirche zu Paffendorf betrifft, sollen die Parteien den Anordnungen des Magister Gottfried von St. Kunibert, Domkanonikers zu Köln, und des Kölner Siegelführers Otto folgen; 4) wenn Wolfhard die Kirche weiterhin behält, soll er sich dem Konvent und den Kanonikern gegenüber eidlich zur Obödienz verpflichten und darf in dieser Sache nicht mehr gegen die Kanoniker prozessieren; auch soll er zwischen Äbtissen, Konvent, einzelnen Stiftsdamen und den Kanonikern keinen Streit mehr stiften; er soll die Rechte der Kirche in Paffendorf wahren, den Kanonikern den ihnen gebührenden Anteil an den Einkünften überlassen, die dem Konvent zum Lebensunterhalt inkorporierten Zehnten nicht antasten und diesen vielmehr bei der Einhebung dieser Zehnten unterstützen; 5) Äbtissin, Pröpstin, Dekanin, Thesaurarin und Konvent sollen sich binnen eines Monats gegenüber den Kanonikern eidlich verpflichten, bei künftigen Vakanzen der Kirche das Gewohnheitsrecht zu achten; 6) über den vorigen Artik-el soll Wolfhard den Kanonikern binnen Jahresfrist eine Papsturkunde besorgen. Die Parteien haben sich bei Gefahr eines gegen sie anzustrengenden Verfahrens an diesen Spruch zu halten. Der Bischof hat die oben erwähnte Urkunde vor den unten genannten Zeugen und dem Notar Joachim Vridach verlesen und sie dem Notar in das vorliegende Instrument transsumieren lassen und dieses mit seinem Siegel versehen. - Zeugen: Herr Engelbert gen. Fransoys, Domkanoniker zu Lüttich, Magister Arnold gen. König (Rex), Kanoniker an St. Mariengraden zu Köln, und Magister Wenemar von Hamme, Advokat der Kölner Kurie. Acta sunt hec Colonie ... a. nat. d. 1329 ind. 13. die 7. novembris in domo Iohannis de Myrwilre videlicet in superiori camenata dicte domus hora vesperarum vel quasi. (Record)