Zunftbrief der Büttner. Graf Ludwig zu Löwenstein bestätigt die inserierte Ordnung der Wertheimer Büttner, bei der sich vor allem Artikel 8 gegenüber der Ordnung vom 30. Mai 1579 geändert hat: 1. Es soll niemand in die Zunft aufgenommen werden, der einen schlechten Leumund hat und rechtsflüchtig ist, 2. Wer aufgenommen werden will, soll einen Gulden zahlen, Söhne und Töchter von Meistern einen halben Gulden. Jeder, der das Handwerk treibt, soll in der Gesellschaft bleiben, wer damit aufhört, kann gegen Zahlung von zwei Turnosen austreten, 3. Wer ohne Ursache fehlt, wenn die Zunftmeister die Mitglieder zusammenrufen, soll vier Turnosen zahlen, 4. Wer in der Gesellschaft ist, darf das Handwerk nicht außerhalb seiner Arbeit treiben. Wenn aber in Dörfern der Grafschaft Wertheim kein Büttnermeister ist, dürfen Meister aus den Nachbarorten die dortige Arbeit (Binden und Ablassen) mit erledigen, 5. Es sollen zwei aus dem Handwerk gewählt werden, die die Arbeit und die Fässer besichtigen und alle Fässer über einem halben Fuder sowie die Lagerfässer mit den Zeichen der Zunft markieren. Wer ein nicht markiertes Fass verkauft, der soll ein Drittel des Erlöses als Strafe zahlen (in die büchsen verfallen sein), 6.Kein Fremder soll in der Grafschaft Wertheim Büttnerarbeit tun, es sei denn als Knecht für einen Wertheimer Meister, bei Androhung von zwei Gulden Strafe, einen für die Herrschaft und einen für die Zunft, 7. Kein Meister soll mehr als zwei Knechte einstellen. Bei zwei Meisterknechten ist allerdings ein Lehrknecht erlaubt. Wer einen neuen Lehrknecht einstellt, bevor der alte ausgelernt hat, soll fünf Gulden Strafe zahlen, 8. Die Mindestlehrzeit beträgt zwei Jahre. Stirbt ein Meister während der Lehrzeit ohne einen Sohn zu haben, der das Handwerk fortführt, soll die Witwe dem Lehrling einen neuen zünftigen Meister besorgen, 9. Wer das Handwerk lernen will, soll zehn Gulden zahlen, 10. Jeder Lehrling soll, sobald er angenommen ist, der Zunft vier Turnosen zahlen, 11. Bei Annahme eines Lehrlings sollen zwei Meister anwesend sein, 12. In die Zunft kann nur aufgenommen werden, wer zwei Jahre Lehrzeit nachweisen kann, 13. Kein Meister oder Bürger darf Fässer von außerhalb zum Vorkauf einführen bei Strafe von zehn Gulden, 14. Niemand soll in die Arbeit eines anderen eingreifen, bei Strafe von fünf Gulden, 15. Ankommende Fuhrleute dürfen nur auf dem Markt wegen Arbeit an ihren Fässern angesprochen werden. Bei Zuwiderhandlung soll der gesamte Lohn als Strafe an die Zunft gezahlt werden, 16. Kauft ein Meister Fassdauben zu, darf er keinen fremden Meister zum Fassmachen anstellen, [...], 17. Ohne Erlaubnis der Zunft und der Herrschaft darf kein Meister Reifen oder Dauben in nicht unmittelbar benötigten Mengen (auff ein fürkauff zu kauffen) erwerben und in oder außerhalb der Grafschaft verkaufen bei einer Strafe von zehn Gulden, zu zahlen halb an die Herrschaft und halb an die Zunft. Davon unbeeinträchtigt bleibt das Recht jedes Bürgers und Untertanen zu erwerben, was seine Notdurft erfordert, und nicht benötigte Teile zu verleihen oder zu verkaufen, aber ohne Vorkauf, 18. Alle Arbeit von Büttnermeistern aus der Grafschaft soll in Wertheim abgenommen werden, 19. Die Meister sollen ein oder zwei Zunftmeister für das Land bestimmen, 20. Jedes Zunftmitglied soll ein oder zweimal im Jahr zu den von den Meistern gebotenen Versammlungen in Wertheim erscheinen, 21. Die Meister auf dem Land sollen Fron- und Herrendienste leisten wie ihren Mitnachbarn, dagegen von den Diensten der Meister in der Stadt verschont werden (?), 22. Am Pfingstmontag kommen Meister und Gesellen zusammen, um die Zunftmeister zu wählen. Wer bei der dabei fälligen Zeche einen Hader beginnt, soll einen Gulden Strafe zahlen, 23. Wenn es innerhalb der Zunft oder zwischen Zunftmitgliedern und Bürgern Streit gibt, der nicht durch die Zunft geschlichtet werden kann, soll man sich zur Schlichtung an die Herrschaft wenden, 24. Die Zunftmeister haben das Recht, bei Nichtzahlung von Strafen mit Wissen der Herrschaft durch den Stadtknecht pfänden zu lassen. Ankündigung des Siegels von Graf Ludwig zu Löwenstein.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner