Wilhelm Ruff und Michael Mörer, beide B. zu Marbach, wegen der Annahme von Ämtern während der Bauernaufstände und feindseligen Verhaltens gegen den Schwäbischen Bund zu Stuttgart gef., jedoch beide des strengen Rechts unter der Bedingung enthoben, ihre Wehr und Harnisch dem Vogt zu Marbach zu übergeben, ohne obrigkeitliche Erlaubnis weder Waffen zu tragen noch in ihren Häusern aufzubewahren und keine offene Zeche mehr zu besuchen, geloben eidlich, dies zu befolgen, und schwören U.