Reichserbtruchseß Christoph [voller Titel] leiht seinem Getreuen Jacob Zey von Buchikay (Buechenkhey), Sohn des Hans Zey daselbst, auf Lebenszeit einen Hof daselbst, den bisher Jeorg Zey innehatte. Der Empfänger muß ihn in baulichen Ehren halten und allen Mist allein auf die dazugehörigen Acker führen. Holz darf er nur für den Bedarf des Hofes, Eichenholz nur zum Zimmern mit besonderer Erlaubnis verwenden. Neues und altes Gehau soll er bannen. Jährlich muß er zu gen. Terminen gen. Geld- und Naturalabgaben nach Dürmentingen (Dirmentingen) entrichten. Ferner ist er zur Abgabe der 4. Garbe verpflichtet, die ein Landgarber zur Erntezeit auszählt, welchem der A. den Lohn und Zey die Kost geben. Die Landgarben muß Zey vor den anderen in seine Scheuer führen und gesondert lagern; zur Dreschzeit im Winter soll es mit ihnen gehalten werden, wie auch anderswo. Zey muß dem A. jeweils für ein Jahr aus seinem Baumgarten einen Walbaum und im folgenden zwei Walbäume zur Verfügung stellen, die der A. oder seine Beauftragten auswählen können. Mit dem anderen Meier [zu Buchikay], seinem Vater [sic!] Martin Zey, hat der Empfänger jährlich ein Hauptvieh im Winter und zwei weitere im Sommer zu entrichten; auch müssen die beiden Meier zusammen für den Vogt jährlich etliches Holz auf den Bussen führen und wie bisher für diesen ein J. Acker über Herbst und einen weiteren mit Haber bebauen; doch soll der Vogt dazu den Samen geben. Ferner müssen sie nach dem Weiher sehen und jährlich zu Herbst 5 fl. Weinfuhrgeld zahlen. Bei Verstoß gegen die Leihebedingungen tritt Heimfall zur freien Verfügung ein. Wird der Hof aufgegeben, bleiben Mist, Heu und Stroh auf ihm liegen. Als Ehrschatz sind 200 fl. zu zahlen.