Herzog Ludwig von Württemberg beurkundet, dass die Streitigkeiten zwischen den Anwälten des Frauenklosters zu Söflingen, Kläger, einerseits und Ludwig Fecklin und den Gebrüdern Tholde zu Neuffen, Beklagten, andererseits, wegen des als Erblehen angesprochenen Gnadenlehens beigelegt wurden.