Hans v. Freiberg zu Pfaffenhausen als Obmann und "gemain", Bartholome Gregk als von Abt Johann von Salem und seinem Gotteshaus und Mang Kraft d. Ä. als von den "Gevettern" Eglof und seinen Brüdern und Arbogast v. Freiberg bestellte Schiedsmänner treffen wegen der Leute und Güter des Klosters zu Tiefenhülen und Frankenhofen folgenden verbindlichen Schiedsspruch: 1. Das Kloster hat an Eglolf, Alex, Jörg und Arbogast von Freiberg oder den jeweiligen Inhaber von Neu-Steusslingen jährlich 8 Scheffel Ehinger Maßes und 6 Pfund h Ehinger W. von dem Amt der beiden Dörfer zu entrichten 2. Jede Mähne in den beiden Dörfern hat den Freibergern jährlich 4 Tage Ackerfron gegen festgesetzte Verköstigung zu leisten 3. Jedes Lehen in den beiden Dörfern hat jährlich 4 Frontage bei der Heu- und Öhmdernte zu leisten 4. Die Güter zu Frankenhofen sollen Fastnachtshühner geben, soweit sie es bisher schon getan haben 5. Die von Tiefenhüllen sollen jährlich 2 Fahrten, die von Frankenhofen jährlich eine an den Neckar nach Wein tun, oder nach Belieben der Freiberger 30 ß h je Fahrt entrichten 6. Die Freiberger haben die "vier henndel" in den beiden Dörfern nach bisheriger Gewohnheit zu strafen; zu diesem Punkt folgen ausführliche Bestimmungen über die Kompetenzen und Modalitäten bei Ergreifung (Beistandspflicht der Einwohner) und Bestrafung von Übeltätern 7. Die Freiberger sollen den "armenleuten" der beiden Dörfer jährlich in der österlichen Zeit das "geweicht" geben, sofern sie es im Schloß zu Steußlingen holen, dagegen wollen diese ein Lamm und ein Kitz geben Wenn ein Heereszug vom "Römischen Kaiser oder der Christenheit" vorgenommen wird, so sollen die Untertanen der Dörfer dem Abt von Salem eine Beisteuer leisten, wenn aber auch die Freiberger dazu veranlagt werden, so sollen die Untertanen diesem als ihren Schirmherrn ebenfalls beisteuern 8. Bei Feindseligkeiten gegen Kloster oder Freiberger oder die Untertanen sollen sich alle gegenseitig nach altem Herkommen beistehen 9. Die Freiberger sollen entgegen ihrem Anspruch nicht den Titel eines Vogts, sondern den eines Schirmherrn der beiden Dörfer führen 10. Bei ferneren Streitigkeiten zwischen Kloster und Schirmherrn soll der Streit nur vor Bürgermeister und Rat der Städte Ulm, Biberach oder Ehingen ausgetragen werden dürfen