Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Graf Wilhelm [IV.] von Henneberg bekundet, dass er zwischen
Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], erwählter und bestätigter Abt von
Fulda, und Heinri...
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1551-1560
1552 Oktober 7
Ausfertigung, Papier, aufgedrücktes Papiersiegel
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geschehen zu Meyningen Freitags nach Francisci den siebenden Octobris nach Christi gebuerden im funfzehen hunderten unnd zwey und funfzigisten iaren
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Graf Wilhelm [IV.] von Henneberg bekundet, dass er zwischen Wolfgang [Dietrich von Eusigheim], erwählter und bestätigter Abt von Fulda, und Heinrich (Heintz) von Merlau, Amtmann des Grafen in Schmalkalden, einen Vergleich im Streit um einige Lehen gestiftet hat. Heinrich erhebt Ansprüche aufgrund einer Lehnsurkunde von 1451 (im iar tausent vierhundert ein und funfzigk), die sein Vorfahr Simon von Merlau von Reinhard [von Weilau], Abt von Fulda, erhalten hat. Nach Anhörung beider Seiten in Meiningen 1552 Oktober 6 (auf gestern vor dato) hat Wilhelm mit Zustimmung beider Parteien folgenden Vergleich vermittelt. Erstens nimmt der Abt den Amtmann wieder in Gnaden auf, und Heinrich erkennt den Abt als Landesfürsten und Lehnsherrn an. Heinrich empfängt die umstrittenen Lehen, auch wenn diese lange Zeit nicht vergeben waren. Zweitens werden Heinrich die von ihm beanspruchten Lehen zugebilligt. Das sind der vierte Teil der Burg Steinau mit Zubehör, der vierte Teil vom kleinen und großen Dorbach [?] (Turrbach), der vierte Teil vom Fuldenberg und Heimberg, die drei Höfe in Allmus, ein Teil des Steinhauses im Gericht Bieberstein und der vierte Teil des Waldes Hegeholz bei Steinau. Heinrich empfängt diese Güter als Lehen des Abtes und verzichtet auf alle anderen Ansprüche, die er aus dem Lehnbrief von 1451 ableitet. Vom Verzicht unberührt bleiben alle unstrittigen Güter und die drei im Folgenden behandelten Güter. Drittens werden mangels Aussagen zu den Vorbesitzern bezüglich der Winter- und Sommerleite in Oberrombach [?] (Ober Rumpach), dem Hasberger Wald (Hasperger gehultz) und dem Remper Wäldchen (Remper holzlein) folgende Entscheidungen getroffen: Innerhalb eines Monats sollen beide Parteien zwei Schiedsleute bestimmen, die sich auf einen Obmann einigen sollen. Diese fünf Personen setzen einen Ortstermin fest, an dem sie vor Ort beeidigte Zeugenaussagen aufnehmen und Urkunden einsehen. Zeugen, die einer der beiden Parteien nahestehen, sollen von ihren Verpflichtungen entbunden werden. In Gegenwart des Obmanns sollen die gewonnenen Erkenntnisse erörtert werden. Danach soll in Abwesenheit des Obmanns ein Mehrheitsbeschluss gefasst werden. Sollte man sich nicht einigen können, soll der Obmann ein Urteil fällen. Gegen die dann getroffene Entscheidung können keine Rechtsmittel eingelegt werden; keine Partei soll die andere in irgendeiner Form bedrängen; die Entscheidung ist rechtsgültig. Die vier Schiedsleute sind Hartmann von Boyneburg, Martin von Haun, Lukas von Trümbach und Andreas Jarmann. Jede Partei erhält eine Ausfertigung dieses Vergleichs. Ankündigung der Unterfertigung. Ankündigung des Sekretsiegels. Handlungsort: Meiningen. (siehe Abbildungen: 1. Seite, 2. und 3. Seite, 4. und 5. Seite, 6. Seite, Rückseite; Siegel: Papiersiegel)
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Nr. 1564; StaM, 100: Urkundenabschriften, 17: Fulda 2, Nr. 74
Die genannte Urkunde von 1451 befindet sich nicht im Bestand Urk. 75.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.