Kurfürst Philipp von der Pfalz und Otto II. von Mosbach erinnern an ihren Willen zu gegenseitiger Hilfe und setzen sich in den nachfolgenden Ländern, Herrschaften, Schlössern, Städten, Märkten und Gütern beim Tod ohne leibliches, eheliches Kind als gegenseitige Erben ein. Erbberechtigt sind ebenfalls des anderen Söhne, Sohnessöhne und Töchter beim Ausbleiben von Söhnen. Von Seiten Ottos werden als Festen, Schlösser, Städte und Dörfer ausdrücklich genannt: Steinsberg, Sinsheim, Mosbach, Obrigheim, Schefflenz, Zwingenberg, Eberbach mit Neckarelz (Eltz), Lohrbach, Minneburg, Lauda, Wiesloch, Hilsbach, Weingarten, Hemsbach und Laudenbach. Von Seiten Philipps werden als Festen, Schlösser, Städte und Dörfer ausdrücklich genannt: Otzberg, Hering, Umstadt (pfälzischer Teil), Bretten, die Vogtei über Maulbronn, Möckmühl, Roigheim, Siglingen, Schwarzach, Kleeburg, Besigheim, Heidelsheim, Rotenberg (Rodenburg), Eppingen und Hagenbach. Jeweils ist die summarisch aufgelistete Zugehörung eingeschlossen, egal ob versetzt, mit Schulden belastet oder nicht. Sollten nur Schwestern und Töchter vorhanden sein, soll eine in die Welt geschickt werden und mit 20.000 Gulden oder mit Schlössern und Nutzungen gleichen Werts ausgestattet werden; Töchter in Ehen sollten mit 10.000 Gulden ausgestattet werden; übrige Töchter sollen in observante Klöster kommen und mit 50 Gulden als Leibrente ausgestattet werden. Geschütze, Hausrat, Speisen und Getränke verbleiben auf den Schlössern und gehen auf den Erben über. Lehensmänner sollen dem Nachfolger lehenspflichtig sein, Amtsleute etc. diesem huldigen und gehorsam sein. Wer erbt, soll Freiheiten und alte Gewohnheiten belassen. Von Philipps Seite siegeln Blicker Landschad von Steinach, Hofmeister, und Hans von Gemmingen zu Guttenberg mit, von Ottos Seite Dietz von Thüngen (Dungen), Hofmeister, und Hans von Eicholzheim, Vogt zu Mosbach.