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Der Offizial der Kölner Kurie schildert den Plebanen von St. Maria im Pesch zu Köln, in Bonn, Wesseling (-nck), Urfeld (Oeruer) und Sürth (Suerde) sowie allen ihm untergebenen Pfarr-, Kapellen- und Altarrektoren und Priestern mit und ohne Cura und Notaren sein Vorgehen in der Sache des Dekans und Kapitels der Kirche St. Cassius zu Bonn, Klägern, gegen Heinrich Snepp, Christian Kremer, Hennes Becker und gen. Diickruter und Komplizen sowie die Schöffen, den Boten und die Geschworenen des Dorfs Wesseling, Beklagte, betreffend Schatzung, Weinzapf und ungebotene Gedinge des Fronhofs zu Wesseling bis zur Urteilsverkündung [wie Bonn, St. Cassius, Urkunden Nr. 439 von 1467 April 29], dass er danach noch ein Kostenurteil ergehen ließ und dass er einige Zeit später vom Dekan und Kapitel, Fiskalprokurator und Promotor der Offizialatsgeschäfte ersucht wurde, sein Urteil hinsichtlich der Statuten und der daraus folgenden Strafen ausführen zu lassen. Daher befiehlt er den Adressaten, sein vorgenanntes Urteil gegen die Beklagten zu veröffentlichen und auszuführen durch Anschlag von Kopien des vorliegenden Mandats an den Türen der Domkirche und des erzbischöflichen Saals zu Köln sowie der Pfarrkirchen zu Sechtem, Urfeld und Sürth oder wenigstens zweier von diesen und das Interdikt über die Pfarrei Wesseling und jeden Ort zu verhängen, den die Beklagten betreten oder wohin die entwendeten Güter der Bonner Kirche gelangen; und wer diese kauft, soll der Zession a divinis unterliegen. Sie sollen auch die Beklagten durch Edikt dreimal und peremptorisch unter der statutarischen Strafe der Exkommunikation mahnen, binnen 3 Tagen nach der Mahnung die entwendeten Weine oder deren Wert den Klägern zu erstatten, und widrigenfalls die Beklagten als exkommuniziert verkünden und behandeln. Sie sollen ihm schriftlich und besiegelt über Tag bzw. Tage und Form der Ausführung berichten. Datum 1467 die vero Mercurii septima mensis Octobris.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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