Zuständigkeit, Verfahren. Die Frau des Appellaten hatte dem Appellanten 19000 Gulden zur Ablösung der auf der Grafschaft Megen (Niederlande) liegenden La Layenschen Schuld geliehen. Nach Angaben des Appellanten war nur die Grafschaft als Sicherheit gesetzt. Der Appellant erklärt, der Appellat habe, obwohl die Zinsen immer bezahlt worden seien, zunächst beim Hohen Souverainen Rat zu Brüssel auf Herausgabe des Kapitals geklagt, sich dann aber an den jül.-berg. Hofrat gewandt. Gegen dessen Urteil auf Auszahlung des Kapitals richtet sich die Appellation. Der Appellant macht Einwände gegen die Zuständigkeit und das Verfahren der Vorinstanz geltend. Der Appellat habe bereits vorgängig ein anderes Gericht in der Sache angerufen (exceptio fori praeventi). Der jül.-berg. Hofrat sei nicht zuständig (exceptio fori non fundati), da die Grafschaft Megen nicht unter jül.-berg. Jurisdiktion liege und die Frau des Appellaten, indem sie die Obligation dort gerichtlich bestätigen ließ, den dortigen Gerichtsstand bestätigt habe. Sein personaler Gerichtsstand sei, da er - bekanntermaßen - langfristig abwesend sei, nicht relevant. Der Appellat habe seine Forderung damit begründet, in einem Nebenrevers sei Rückzahlung nach 8 Jahren vereinbart worden. Die Existenz eines solchen Nebenreverses sei aber nur durch ein Notariatsinstrument beglaubigt worden, der ausstellende Notar aber sei am Hofrat nicht approbiert und immatrikuliert. Das Urteil sei gefällt worden, ehe der Appellat sich, wie beantragt, qualifiziert habe, in welcher Eigenschaft er das Verfahren führe. Die Führung des Verfahrens namens seiner Frau ohne deren explizite Zustimmung sei bei der vorausgegangenen Geisteskrankheit des Appellaten nicht einfach zu unterstellen. Der Appellat bestreitet die Zuständigkeit des RKG, da es sich um eine Klage auf Immission auf klare Urkunden hin gehandelt habe, Urteile in solchen Verfahren aber laut Appellationsprivileg nicht appellabel seien. Er betont die Zuständigkeit des jül.-berg. Gerichtes auf Grund des Wohnsitzes des Appellanten auf Haus Wahn. Die Prokuratoren stellten zahlreiche mündliche Anträge zu Verfahrensfragen. Am 17. Oktober 1758 wurde auf Rufen gegen den Appellaten erkannt. Einem Antrag von 1765 folgt ein Completum-Vermerk vom 12. Mai 1789. Darauf schließt das Protokoll mit der Mitteilung des appellatischen Prokuratoren vom 13. Mai 1789, der Fall sei verglichen, und einem folgenden Completum-Vermerk vom selben Tag.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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