Alexander, Bischof von Forli (?) (Forlinien(sis)), Nuntius und Orator des päpstlichen Legaten in Deutschland und den angrenzenden Ländern, erlaubt dem Johann von Neuneck (Nvvneck), Ritter (armiger), Konstanzer Diözese, seiner Gattin (conthoralis) und seinen Kindern, einen geeigneten Welt- oder Ordensgeistlichen als Beichtvater zu wählen, der einmal im Leben und im Tode von den dem apostolischen Stuhl reservierten Sünden, in anderen nicht dem apostolischen Stuhl reservierten Fällen beliebig oft absolvieren kann, jedoch unter Auferlegung einer nach dem Maß der Schuld bemessenen Buße, daß in dem Jahr, sobald die Urkunde an den Empfänger gelangt ist, er an den einzelnen Freitagen fasten muß. Wenn er dies überhaupt nicht oder teilweise nicht kann, soll der Beichtvater das Fasten in andere Werke der Frömmigkeit umwandeln. Wenn er mit ihm über eine derartige Sündenvergebung uneins wird, solange soll diese Vergebung kraftlos sein. Wenn Wiedergutmachung auferlegt worden ist, sollen er oder nach seinem Tod seine Erbe diese leisten

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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