Vor dem weltl. Richter Heinrich überläßt "Emerche", Stiftsherr und Kämmerer zu St. Moritz, als Vertreter seines Stiftes durch seinen Mompar Werner, des genannten Richters Knecht, nach Aufklagung durch das Stift, "Henkin Goudelappe dem Metzeler" die Scharn, die zuvor "Hanman Bursten" gehört und Henkin neugebaut hat, gegen 24 Schillinge Heller Bodenzins, fällig je zur Hälfte auf die beiden Johannistage. Instandhaltungsklausel. - Gleichzeitig überträgt der Priester Johann, "Dyle Anzen" Sohn, durch seinen Bruder und Mompar "Anzen" dem genannten Kämmerer 9 Schillinge Heller Gült, fällig auf Martini aus der Scharn, die zuvor ihr Vater "Dyle Anze" unter den Oberscharn ("undir den obern Scharnen") besessen. Haus und Scharn sind vorbelastet mit 3 Mark 6 Schillinge Zins. Zeugen: Die Bürger Dielmann zum Hammerstein ("Dylman zum Hamersteine"), "Henze der Furspreche" und Hermann "of dem Thorne der Borggrafe". Mit Eid besagt vor Salman, Kämmerer, Rudolf, Schultheiß, und Richter Volkmar. "Und wart diz besait of die mittewoche nach halbvasten 1346".

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