Kaspar von Klingenberg als gemeiner Obmann, Heinrich Wiglin, Stadtammann zu Meßkirch als Zusatz des Freiherrn Gottfried Werner zu Zimmern, Herrn zu Meßkirch und Wildenstein, und Kaspar Miller, Urteilsprecher des kaiserlichen Hofgerichts zu Rottweil als Zusatz des Hans Ulrich, Administrators der Propstei des Gotteshauses Beuron, legen die zwischen den beiden Parteien über Wun, Weide, Trieb, Tratt, Äcker, Wiesen, Brunnen, Holz, Feld, Grund und Boden, die Fischenz in der Sonau, den großen und kleinen Zehnten und die Heiligenrechnung zu Leibertingen und Oberstetten entstandenen Streigkeiten bei: 1. Die Blankenhalde soll gemeine Weide bleiben. 2. Betr. das Eigentum von der Mark, genannt der Mehlbaum, am Schnellenberg bei des Propsts von Beuron Braittin - alter Kalkofen - Stein ob der Götzinenwiese - Gürenbad - Stein ob der oberen Sengi - Stein ob dem Wangen- oder Füllintal an der Straße von Beuron gen Leibertingen - Wangen- oder Füllintal - Donau: Was rechts dieser Begrenzung gen Wildenstein und Leibertingen unter- und oberhalb Wildensteins und diesseits der Donau liegt, gehört mit Eigentum, Grund und Boden gen Wildenstein und Leibertingen. Wenn der Herr von Zimmern und seine Erben die Wiese - das Leibach genannt - heuen wollen, soll das Heu nicht über die Wiesen des Gotteshauses Beuron geführt werden, bevor nicht die von Beuron Heu gemacht haben. Was links der Grenzen gegen Beuron zu liegt, gehört mit Eigentum, Grund und Boden dem Gotteshaus Beuron. 3. Gemeiner Trieb von der Mark, die ob Blindenloch steht, gen Leibertingen - Stein ob der Götzinenwiese - Gürenbad - Stein ob der oberen Sengi - Buchbronnen - Donau - Tiefe Wiese - donauabwärts bis Stein im Wangen - oder Füllintal an der Donau - Wangen - oder Füllintal aufwärts - Stein ob dem Wangen - oder Füllintal bei der Straße - Stein ob Blindenloch: Was zwischen den Marken liegt, soll gemeiner Trieb, Wun und Weide derer von Beuron, Wildenstein und Leibertingen sein. Der Herr von Zimmern soll dort keinen Bauhof machen. Bevor der Schäfer von Leibertingen mit den Schafen kommt, soll man 14 Tage das gehörnte Vieh darauf treiben. 4. Der Herr von Zimmern hat über den Buechbronnen das Verfügungsrecht. Wenn er die von Beuron über den rechten Bronnen nicht fahren lassen will, sollen die von Beuron einen Kohner durch den Hag oder Geschlag machen lassen, wodurch der Fluß vom Brunnen in einen Trog zur Viehtränke geht. 5. Alle großen und kleinen Zehnten zu Wildenstein, Leibertingen und Oberstetten sollen Beuron gehören. Administrator und Propst sollen dafür sorgen, daß die von Leibertingen wöchentlich mit 2 gesprochenen Ämtern versehen werden: die eine Messe am Sonntag, die andere in der Woche. Dazu soll Beuron die Kirchen zu Leibertingen und Oberstetten in gutem baulichen Zustand halten. Ein durch Brand oder Baufälligkeit erforderlich werdender Neubau soll der Administrator mit dem Gut des Heiligen zu Leibertingen oder Oberstetten und mit den Frondiensten der Untertanen machen. 6. In der Donau sollen die von Beuron abwärts bis zur Mark bei dem Hau Hausel unter dem Furt fischen. 7. Wenn die Heiligenpfleger zu Leibertingen und Oberstetten jährlich Rechnung legen wollen, sollen sie dies 8 Tage vorher dem Propst als Kirchherrn oder seinem Anwalt anzeigen. 8. Beide Parteien sollen einander gute Nachbarn sein. Es werden 2 gleichlautende Urkunden ausgestellt