Graf Wilhelm von Eberstein gibt Drüttlin von Gamburg 4 Malter Korngült zu Wilferdingen auf seinem Hof daselbst, auf ihre Lebenszeit zu beziehen; nach ihrem Tode solle sie dem Kloster Herrenalb zufallen, welchem auch Drüttlin dieselbe zuerst anbieten soll, wenn sie dieselbe verpfänden will, und dem auch das Losungsrecht 1/2 Jahr lang nach einer etwaigen Veräußerung vorbehalten bleiben solle.