(1) K 916 (2)~Kläger: Benedict Kerckering und Konsorten, nämlich Johann Kramer namens seiner Frau Barbara Kerckering und des unmündigen Sohnes von deren verstorbenem Bruder, an anderer Stelle: als Erben und Litissuccessoren von Georg Kerckering oder Giesenbier, die Vollmacht stellen aus Benedict Giesenbier und Johann Brügmann; 1629 Johann Brügmann anders Kramer gen.; Johann Giesenbier gen. Kecker; 1595 Citatio ad reassumendum gegen Kaspar Starck und Georg Giesenbier als Vormünder des Töchterchens des verstorbenen Cordt Giesenbier (3)~Beklagter: Andreas Wecke zusammen mit Johann Ganthe, beide als Ehemänner von Barbara und Anna, Töchter des verstorbenen Pastors zu Schötmar, Anton Giesenbier; 1600 diese als Witwen; 1618 die Brüder Johann und Henrich Pottharst; Hermann Schmale namens seiner in 1. Ehe mit Margaretha Pottharst gezeugten Kinder; die Brüder Johann und Tönies Banthen; Johann Reitmeyer namens seiner Frau Katharina Weicken und von Friedrich Weicken; Barthold Seger namens seiner Frau Anna Weicken (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Jakob Kremer 1587 ( Dr. Jodocus Eichrodt 1629 Prokuratoren (Bekl.): Dr. Johann Gödelman 1588, 1600 ( Dr. Eobaldus Stockhammer 1618 ( Lic. Dietrich Dulman 1623 (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Ausgangspunkt des Verfahrens ist eine Klage von Wecke und Georg Pottharst gegen den "Bastardbruder" ihrer Frauen, Georg Giesenbier, um ein halbes Salzwerk. Das Verfahren war zunächst vor Bürgermeister, Richter und Rat der Stadt Salzuflen, dann, wobei nicht klar wird, ob 1579 durch gräfliche Avokation auf eine Beschwerde oder 1580 durch Appellation, vor Alexander Grothe und Ovidius Glede als lipp. Räte und Kommissare geführt worden. Die Appellanten werfen den Appellaten vor, durch wechselnde Begründung ihrer Forderung und Wechsel der formalen Verfahrensform, die sie teilweise später selbst aufgegeben hätten und die teilweise vom Gericht für nichtig eingestuft worden sei, ihnen (= Appellanten) unnütze Verfahrenskosten verursacht zu haben, zu deren Erstattung sie daher verpflichtet seien. Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß durch die gräflichen Kommissare zwar schließlich die gesamten bisherigen Akten für nichtig erklärt (reskindiert) und den Parteien eine Neueinführung des Verfahrens freigestellt worden sei, aber ohne daß den Appellaten die Kostenerstattung auferlegt worden sei. Die am 7. Juni 1595 als Vormünder des Töchterchens des verstorbenen Cordt Giesenbier ad reassumendum geladenen Kaspar Starck und Georg Giesenbier nahmen die Ladung nur mit dem Hinweis an, ihr Mündel habe das strittige Salzwerk nicht in Besitz, vielmehr hätten nach dem Tode des Großvaters des Mädchens Benedict Kerckering und Johann Brügmann allen Besitz an sich genommen und der Tochter ihres Bruders bzw. Schwagers daraus bisher nichts gegeben. Der Prokurator der Appellaten beantragte wegen nicht fristgerechter Vorlage der Acta priora Absolution von der Ladung. Eine Gegenklage ging nicht ein. 1589 - 1594, 1604 - 1612, 1616, 1617, 1624 - 1627 keine Handlungen protokolliert. Am 22. Mai 1629 Rückverweisung des Verfahrens als nicht an das RKG erwachsen an die Vorinstanz. Dem folgt im Protokoll ein abschließender Completum-Vermerk vom 23. Juni 1629. (6)~Instanzen: 1. Bürgermeister, Richter und Rat der Stadt Salzuflen 1579 oder 1579 - 1580 ( 2. Gräflich lipp. Räte und Kommissare 1579 oder 1580 - 1586 ( 3. RKG 1587 - 1629 (1579 - 1629) (7)~Beweismittel: Acta priora (Q 5 = Q 8). Weitere Aktenstücke des vorinstanzlichen Verfahrens (Bd. 1 Bl. 48 - 91). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 4 cm; Bd. 1: 3 cm, 91 Bl., lose; Q 1 - 4, 6, 7, 9 - 16, 16 Beil., davon 4 = Bitten von Prokuratoren um die Ausfertigung von Urteilen, 11 (Bl. 48 - 91) Aktenstücke aus dem vorinstanzlichen Verfahren, wahrscheinlich Akten einer 3. Vorinstanz; Bd. 2: 49 Bl., geb.; Q 5 (prod. 6. Juli 1587) = Q 8 (prod. 6. März 1588).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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