Graf Heinrich von Solms Sohnes weiland des Grafen Bernhard gelobt dem Grafen Johann von Nassau-Merenberg, Schloß Braunfels mit Gerichten, Dörfern und Leuten diesseits der Dill niemals dem Landgrafen von Hessen oder dessen Erben zu versetzen oder zu verkaufen. Im Falle, daß sie die Not dennoch zur Veräußerung zwänge, soll der Graf von Nassau oder seine Erben das Vorkaufsrecht haben hinter den Genossen des Geschlechtes Solms vor allen andern. Wird Braunfels einem andern versetzt, so soll doch dabei die Bestimmung ausgedrückt werden, daß alle verbindlichen Abmachungen mit Johann wegen dieser Herrschaft Geltung behalten sollen. Ebenso behalten alle von den Vätern her überkommenen und bisher gültigen Bundesbeziehungen volle Kraft.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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